Rente für Ausländer und Geflüchtete: fünf Jahre und eine fehlende Voraussetzung

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Im Rentenrecht taucht die Staatsangehörigkeit bei den Anspruchsvoraussetzungen nicht auf. Das Gesetz spricht von «Versicherten». Maßgeblich ist die Versicherung, nicht der Pass — fünf Jahre genügen. Drei Dinge ändern sich jedoch beim Wegzug, und eines davon löscht den Anspruch vollständig.

Was gilt und was sich ändert

Staatsangehörigkeit
Keine Voraussetzung. §§ 35, 36, 38 sprechen von «Versicherten».
Mindestzeit
Fünf Jahre allgemeine Wartezeit — § 50.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt
§ 110: Leistungen wie im Inland.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
Leistungen nach den besonderen Vorschriften.
Vorrang der Abkommen
§ 110 Abs. 3: nur, soweit über- oder zwischenstaatliches Recht nichts anderes bestimmt.
Beitragserstattung
Möglich — löst aber das Versicherungsverhältnis auf. § 210.

Fünf Jahre genügen

Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 fünf Jahre. Das Gesetz nennt weder Staatsangehörigkeit noch Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltstitel — nur die Versicherung.

Wer fünf Jahre versichert in Deutschland gearbeitet hat und dann zurückgekehrt ist, behält einen deutschen Rentenanspruch. Der Betrag ist gering, aber es ist ein bestehender Anspruch.

Zwei Irrtümer: Der Anspruch erlischt nicht mit dem Wegzug — und die im Heimatland zurückgelegten Zeiten werden nicht automatisch addiert; sie können jedoch bei Abkommen oder innerhalb der EU für die Wartezeit berücksichtigt werden.

Beim Wegzug: vorübergehend oder gewöhnlich

Vorübergehender Aufenthalt — Leistungen wie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 110 Abs. 1).

Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland — Leistungen nach den besonderen Vorschriften; § 113 bestimmt die persönlichen Entgeltpunkte aus Bundesgebiets-Beitragszeiten und den dort genannten Zuschlägen.

Entscheidend ist § 110 Abs. 3: Diese Vorschriften gelten nur, soweit über- oder zwischenstaatliches Recht nichts anderes bestimmt — EU-Verordnungen und Sozialversicherungsabkommen gehen vor.

Die erste Frage lautet daher: Besteht ein Sozialversicherungsabkommen?

Beitragserstattung: die Klausel, die alles löscht

§ 210 erlaubt die Erstattung auf Antrag — etwa an Versicherte ohne Versicherungspflicht und ohne Recht zur freiwilligen Versicherung oder an Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.

Zeitliche Voraussetzung: 24 Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, ohne erneute Versicherungspflicht.

Erstattet wird nur, was die Versicherten selbst getragen haben — nicht der Arbeitgeberanteil; Beiträge aus selbständiger Tätigkeit und freiwillige Beiträge zur Hälfte.

Absatz 6: Der Antrag kann nicht auf einzelne Zeiten beschränkt werden, mit der Erstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, und Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Zeiten bestehen nicht mehr.

Was jetzt zu tun ist

  1. Fünf Versicherungsjahre prüfenDie allgemeine Wartezeit gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
  2. Zuerst nach dem Abkommen fragenÜber- und zwischenstaatliches Recht geht den Auslandsvorschriften vor.
  3. Vorübergehend und dauerhaft unterscheidenEin vorübergehender Aufenthalt ändert nichts.
  4. Keinen Erstattungsantrag ohne Absatz 6Die Erstattung löscht alle bisherigen Ansprüche.
  5. Den Erstattungsbetrag realistisch rechnenNur der selbst getragene Anteil.
  6. Kontenklärung vor dem WegzugAus dem Ausland dauert es deutlich länger.

⚠️ Die Erstattung ist endgültig: Nach § 210 Abs. 6 wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst; Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Zeiten bestehen nicht mehr.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Jede Entscheidung ergeht nach Prüfung des Einzelfalls, und die Beträge richten sich nach jährlich fortgeschriebenen Verordnungen — lesen Sie Ihren Bescheid und ziehen Sie eine Sozialberatungsstelle oder eine im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei hinzu.

Häufige Fragen

Haben Ausländer Anspruch auf deutsche Rente?

Ja; die Vorschriften sprechen von «Versicherten» und kennen keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung. Maßgeblich ist die Wartezeit von fünf Jahren.

Fünf Jahre gearbeitet und weggezogen — bleibt der Anspruch?

Dem Grunde nach ja, zahlbar bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

Wird die Rente ins Ausland gezahlt?

Bei vorübergehendem Aufenthalt wie im Inland (§ 110); bei gewöhnlichem Aufenthalt nach den besonderen Vorschriften, soweit kein Abkommen vorgeht.

Zählen Zeiten im Heimatland?

Nicht automatisch; sie können bei Abkommen oder innerhalb der EU für die Wartezeit berücksichtigt werden.

Kann ich meine Beiträge erstattet bekommen?

In den Fällen des § 210, frühestens 24 Kalendermonate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.

Wie viel wird erstattet?

Nur der selbst getragene Anteil; freiwillige Beiträge zur Hälfte.

Was geschieht mit den Ansprüchen?

Das Versicherungsverhältnis wird aufgelöst; Ansprüche aus den bisherigen Zeiten bestehen nicht mehr.