Category: Anerkennung von Abschlüssen

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Anerkennung ausländischer Berufs- und Hochschulabschlüsse nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz: wann Gleichwertigkeit vorliegt und wann die Stelle einen „wesentlichen Unterschied“ feststellt, die Drei-Monats-Frist, die erst mit vollständigen Unterlagen beginnt und nur einmal begründet verlängert werden darf, und die Qualifikationsanalyse nach §14 für Antragsteller ohne Nachweise — eine Formulierung, die die Stelle verpflichtet und ihr kein Ermessen lässt. Für Ärzte gibt es eine eigene Seite zur Approbation und zu dem Sprachniveau, das §3 BÄO bundesweit gerade nicht nennt.