Category: Anerkennung von Abschlüssen
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Anerkennung ausländischer Berufs- und Hochschulabschlüsse nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz: wann Gleichwertigkeit vorliegt und wann die Stelle einen „wesentlichen Unterschied“ feststellt, die Drei-Monats-Frist, die erst mit vollständigen Unterlagen beginnt und nur einmal begründet verlängert werden darf, und die Qualifikationsanalyse nach §14 für Antragsteller ohne Nachweise — eine Formulierung, die die Stelle verpflichtet und ihr kein Ermessen lässt. Für Ärzte gibt es eine eigene Seite zur Approbation und zu dem Sprachniveau, das §3 BÄO bundesweit gerade nicht nennt.
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Zeugnisse verloren? § 14 BQFG erkennt Sie ohne Nachweise an
Fehlende Papiere beenden das Verfahren nicht — das Gesetz sieht eine verpflichtende Alternative vor.
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Approbation als Ärztin oder Arzt: § 3 BÄO und der Weg aus Drittstaaten
Die Gleichwertigkeitsprüfung steht am Anfang — die Kenntnisprüfung ist kein Automatismus. Und der Gesetzestext nennt kein Sprachniveau: B2 und C1 stammen von den Landesärztekammern.
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Wann ist Ihre Qualifikation gleichwertig? Der Maßstab des § 4 BQFG
Drei Elemente müssen zusammentreffen, damit ein Unterschied wesentlich ist — und nachgewiesene Berufserfahrung gleicht ihn aus. Legen Sie sie dem ersten Antrag bei, nicht dem Widerspruch.
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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: die Dreimonatsfrist
Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Vollständigkeit der Unterlagen, nicht mit der Antragstellung. Wie Sie die zuständige Stelle finden und was reglementierte Berufe anders macht.