Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Die Blaue Karte EU ist das Stärkste, was das Aufenthaltsgesetz Qualifizierten bietet: ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und mit der Freiheit, den Arbeitsplatz ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde zu wechseln. Ihre Voraussetzungen werden meist auf eine Zahl verkürzt — im Gesetz stehen jedoch zwei verschiedene Schwellen, eine Berufsliste, die die Schwelle senkt, und ein vollständiger Weg für IT-Fachleute ganz ohne Hochschulabschluss.
Was das Gesetz vorsieht
- Die allgemeine Schwelle
- Ein Gehalt von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung — die Karte wird dann ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt.
- Die abgesenkte Schwelle
- 45,3 Prozent — für bestimmte Berufsgruppen oder für Personen, die ihren Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung erworben haben. Hier wird die Karte mit Zustimmung erteilt.
- IT-Fachleute ohne Abschluss
- Eigener Weg in Absatz 2: Gehalt 45,3 Prozent und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren auf einem einem Hochschulabschluss vergleichbaren Niveau.
- Vertragsdauer
- Das Arbeitsplatzangebot muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsehen.
- Arbeitsplatzwechsel
- Keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich — nur in den ersten zwölf Monaten kann sie den Wechsel 30 Tage aussetzen und innerhalb dieser Frist ablehnen.
Zwei Schwellen, nicht eine
Absatz 1 stellt die Regel auf: Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn das Gehalt mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze beträgt und kein Ablehnungsgrund des § 19f vorliegt.
Satz 2 bringt die niedrigere Schwelle — 45,3 Prozent — für zwei Gruppen:
- Personen in einem Beruf der ISCO-08-Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23 oder 25 — Führungskräfte in Produktion, Bergbau, Bau und Vertrieb; Führungskräfte für IKT-Dienste; Führungskräfte in professionellen Dienstleistungen; Fachkräfte in Naturwissenschaft und Technik; Ärztinnen und Ärzte; Pflege- und Geburtshilfefachkräfte; Tierärztinnen und Tierärzte; sonstige Gesundheitsfachkräfte; Lehrkräfte; sowie IKT-Fachleute;
- oder Personen, die ihren Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung erworben haben.
Dort wird die Karte mit Zustimmung der Bundesagentur erteilt. Das ist der verfahrensrechtliche Unterschied der beiden Schwellen.
Die Zahlen selbst sind nicht zu schätzen: Absatz 7 verpflichtet das Bundesministerium des Innern, die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Jede aus einem älteren Beitrag übernommene Zahl ist überholt.
Was als „akademische Ausbildung” zählt
Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf das klassische Studium. Satz 5 des Absatzes 1 gilt entsprechend für Personen, die ein tertiäres Bildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, das einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert — sofern die Qualifikation in Deutschland mindestens der Stufe 6 der ISCED 2011 oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b gelten zwei Erleichterungen: Die Berufsausübungserlaubnis gilt als erfüllt, wenn für beide Titel dieselbe Erlaubnis erforderlich ist, und die Gleichwertigkeit gilt als erfüllt, wenn derselbe Hochschulabschluss vorgelegt wurde. Der Wechsel von § 18b zur Blauen Karte öffnet die Anerkennungsakte also nicht erneut.
Der Weg, den viele IT-Fachleute nicht kennen
Absatz 2 eröffnet einen eigenständigen Weg für alle, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen — also über keinen Hochschulabschluss verfügen.
Ihnen wird die Blaue Karte mit Zustimmung der Bundesagentur und abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 4 erteilt, für eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung in einem Beruf der Gruppen 133 oder 25 — Führungskräfte für IKT-Dienste und IKT-Fachleute —, wenn drei Bedingungen vorliegen:
- Gehalt von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze.
- Kein Ablehnungsgrund nach § 19f Abs. 1 und 2.
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung in denselben Berufsgruppen beruhen, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar und die für die Beschäftigung erforderlich sind.
Drei genaue Zeitgrenzen in einer Vorschrift: drei Jahre Erfahrung, innerhalb von sieben Jahren, in derselben Berufsgruppe. Wer sie erfüllt, kommt ganz ohne Abschluss hinein.
Nach der Erteilung: Wechsel und Verlängerung
Arbeitsplatzwechsel. Absatz 4 nimmt Inhaber der Blauen Karte von einer allgemeinen Regel aus: Für den Wechsel ist keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Nur in den ersten zwölf Monaten kann die zuständige Behörde den Wechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen.
Lebensunterhalt. Absatz 5 stellt eine hilfreiche Vermutung auf: Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.
Verlängerung. Absatz 6 lässt die abgesenkte Schwelle bei der Verlängerung weitergelten, wenn der Abschluss nicht mehr als drei Jahre vor dem Verlängerungsantrag erworben wurde oder seit der ersten Blauen Karte auf dem Berufsgruppenweg weniger als 24 Monate vergangen sind.
Vertragsdauer. Und ohne ein Arbeitsplatzangebot mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten wird die Karte gar nicht erteilt — eine schlichte Vorschrift, an der viele kurze Verträge scheitern.
Amtliche Quellen
§ 18g AufenthG — Blaue Karte EU · § 18 — allgemeine Voraussetzungen · § 18b — Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Gehaltsschwellen werden jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben und ändern sich zum 1. Januar; jeder Antrag wird einzeln geprüft — ziehen Sie vorab eine Fachanwältin für Migrationsrecht oder eine Beratungsstelle hinzu.
Häufige Fragen
Welches Gehalt verlangt die Blaue Karte?
Zwei Schwellen: 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze im Regelfall und 45,3 Prozent für die im Gesetz genannten Berufsgruppen sowie für Absolventen der letzten drei Jahre. Die Beträge werden jährlich bis zum 31. Dezember im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Brauche ich die Zustimmung der Bundesagentur?
Auf dem allgemeinen Weg bei der höheren Schwelle nicht. Auf dem Weg der abgesenkten Schwelle und beim IT-Weg ohne Abschluss ja.
Ich arbeite in der IT ohne Abschluss — gibt es einen Weg?
Ja. Absatz 2 erteilt die Karte mit Zustimmung bei einem Gehalt von 45,3 Prozent und mindestens drei Jahren Berufserfahrung aus den letzten sieben Jahren in den Gruppen 133 oder 25 auf hochschulvergleichbarem Niveau.
Darf ich den Arbeitgeber wechseln?
Ja, ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde. Nur in den ersten zwölf Monaten kann sie den Wechsel 30 Tage aussetzen und in dieser Zeit ablehnen.
Genügt ein Dreimonatsvertrag?
Nein. Das Angebot muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsehen.