Ehegattennachzug: die Voraussetzungen des § 30 AufenthG

Zuletzt anhand der amtlichen Quelle geprüft: 29. August 2026

Den Ehegattennachzug regelt § 30 Aufenthaltsgesetz. Drei Voraussetzungen tragen den Fall: Beide Ehegatten müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, der nachziehende Ehegatte muss sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, und — der Punkt, den die meisten Darstellungen auslassen — der in Deutschland lebende Ehegatte muss einen der abschließend genannten Aufenthaltstitel besitzen. Bloßes Wohnen in Deutschland genügt nicht.

Die Voraussetzungen im Überblick

Rechtsgrundlage
§ 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Alter
Vollendetes achtzehntes Lebensjahr bei beiden Ehegatten — Absatz 1 sieht davon keine Ausnahme vor.
Sprache
Der nachziehende Ehegatte muss sich «zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen» können.
Zuständigkeit
Die deutsche Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat für das Visum, danach die Ausländerbehörde in Deutschland.
Hinweis
Dies sind allein die Voraussetzungen des § 30. Hinzu treten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie ausreichender Wohnraum und gesicherter Lebensunterhalt.

Welchen Titel der hier lebende Ehegatte besitzen muss

Es genügt nicht, dass der Ehegatte in Deutschland lebt. Die Vorschrift verlangt einen der folgenden Titel:

  • Niederlassungserlaubnis.
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
  • Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18d (Forschende), 18f und 25 (humanitäre Gründe).
  • Eine seit zwei Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis, die nicht bestimmten Beschränkungen unterliegt.
  • Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte.

Die Sprachvoraussetzung: was im Gesetz wirklich steht

Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass der Ehegatte sich «zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen» kann. Das Niveau A1 nennt der Text nicht. In der Praxis wenden Behörden und Auslandsvertretungen die Vorschrift jedoch als Äquivalent zu A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens an und verlangen in der Regel ein Zertifikat einer anerkannten Einrichtung. Prüfen Sie die Anforderungen der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Land — welche Zertifikate akzeptiert werden, ist unterschiedlich.

Ausnahmen von der Sprachvoraussetzung

  1. Krankheit oder BehinderungWenn der Nachweis der Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist.
  2. Erkennbar geringer IntegrationsbedarfWenn beim Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht.
  3. Visumfreie StaatsangehörigeWenn der Ehegatte Staatsangehöriger eines Staates ist, dessen Bürger für nicht nur kurzfristige Aufenthalte visumfrei einreisen dürfen.
  4. Bestimmte Fachkräfte- und ForschungstitelIn den Fällen der Forschenden-Titel und bestimmter Titel für spezialisiertes Personal.
  5. Besondere UmständeWenn besondere Umstände die Bemühungen um den Spracherwerb unmöglich oder unzumutbar machen.

Diese Seite erläutert allein § 30. Der Familiennachzug kennt weitere Wege nach anderen Vorschriften: Kindernachzug, Nachzug zu Angehörigen von Geflüchteten und Nachzug aus humanitären Gründen. Hinzu treten für alle Fälle die allgemeinen Voraussetzungen desselben Gesetzes wie ausreichender Wohnraum und gesicherter Lebensunterhalt. Ihr Fall kann einer ganz anderen Vorschrift unterfallen — stützen Sie eine Entscheidung über Ihre Familie nicht auf diese Seite allein.

Amtliche Quelle

§ 30 AufenthG — Volltext

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Das Aufenthaltsrecht wird häufig geändert, und Nachzugsentscheidungen werden im Einzelfall geprüft. Ziehen Sie vor Entscheidungen dieser Tragweite eine im Ausländerrecht spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt hinzu.

Häufige Fragen

Wie lange dauert der Ehegattennachzug?

§ 30 nennt keine Entscheidungsfrist. Die tatsächliche Dauer bestimmt die deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Land und hängt von Antragszahlen und Terminverfügbarkeit ab. Fragen Sie die zuständige Vertretung nach ihrer veröffentlichten Bearbeitungsdauer.

Ist der Nachzug unter achtzehn Jahren möglich?

Nein. Absatz 1 verlangt, dass beide Ehegatten das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; eine Ausnahme sieht dieser Absatz nicht vor.

Welchen Aufenthaltstitel muss der hier lebende Ehegatte haben?

Bloßes Wohnen in Deutschland genügt nicht. Verlangt wird eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ein Titel nach §§ 18d, 18f oder 25, eine seit zwei Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU beziehungsweise ICT-Karte.

Entspricht die Sprachvoraussetzung dem Niveau A1?

Der Gesetzestext nennt A1 nicht, sondern verlangt eine Verständigung «zumindest auf einfache Art». Behörden und Auslandsvertretungen wenden dies praktisch als A1-Äquivalent an und verlangen ein Zertifikat einer anerkannten Einrichtung. Welche Zertifikate akzeptiert werden, ist unterschiedlich.

Gibt es Ausnahmen von der Sprachvoraussetzung?

Ja. Das Gesetz nennt unter anderem Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung, erkennbar geringen Integrationsbedarf, Staatsangehörige visumfreier Staaten, bestimmte Forschenden- und Fachkräftetitel sowie besondere Umstände, die den Spracherwerb unzumutbar machen.

Ist der Familiennachzug in Deutschland ausgesetzt?

Der für den Ehegattennachzug maßgebliche § 30 galt in der von uns geprüften Fassung zum oben genannten Datum. Meldungen über eine Aussetzung betreffen andere Wege mit eigenen Vorschriften. Klären Sie mit der Auslandsvertretung oder anwaltlich, welche Vorschrift auf Ihren Fall anzuwenden ist.