Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Wohngeld ist keine Sozialhilfe, sondern ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Menschen, deren Einkommen die Miete nicht trägt, die aber keine Grundsicherung beziehen. Diese Abgrenzung ist der Kern des Gesetzes: § 7 schließt Bezieherinnen und Bezieher von Jobcenter- und vergleichbaren Leistungen ausdrücklich aus. Und die wertvollste Regel ist ein Datum: bewilligt wird ab dem Ersten des Monats der Antragstellung — nicht ab dem Bescheid.
Die Regeln im Wortlaut
- Zweck
- Die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, geleistet als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum (§ 1).
- Berechtigt beim Mietzuschuss
- Jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt. Gleichgestellt: Personen mit mietähnlichem Nutzungsverhältnis; wer im eigenen Haus wohnt, das mehr als zwei Wohnungen hat; und wer nicht nur vorübergehend in ein Heim aufgenommen ist.
- Berechtigt beim Lastenzuschuss
- Eigentümer selbst genutzten Wohnraums, gleichgestellt Erbbauberechtigte sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauchs.
- Ausgeschlossen
- Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II · Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII · Leistungen nach dem AsylbLG · und weitere — wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.
- Beginn
- Am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist; treten die Voraussetzungen erst später ein, am Ersten dieses Monats (§ 25 Abs. 2).
- Dauer
- Zwölf Monate als Regel; verkürzbar oder teilbar, bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängerbar.
Die Idee: Wohnkostenhilfe, keine Existenzsicherung
§ 1 benennt den Zweck klar: Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Geleistet wird es in zwei Formen: als Mietzuschuss für Mietende und als Lastenzuschuss für Eigentümer selbst genutzten Wohnraums.
Der Kreis der Berechtigten ist weiter als vermutet. Neben der klassischen Mieterin sind gleichgestellt:
- Personen mit einem mietähnlichen Nutzungsverhältnis — insbesondere mit mietähnlichem Dauerwohnrecht;
- wer im eigenen Haus wohnt, sofern es mehr als zwei Wohnungen hat — die Eigentümerin eines größeren Hauses wird also wie eine Mieterin behandelt;
- wer nicht nur vorübergehend in ein Heim im Sinne des Heimgesetzes aufgenommen ist.
Der Ausschluss, der die meisten Fälle entscheidet
§ 7 gehört an den Anfang, denn er beendet das Verfahren vor jeder Berechnung. Ausgeschlossen sind Bezieher von:
- Grundsicherung nach dem SGB II — dem Jobcenter;
- Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II, die als Zuschuss erbracht werden;
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII;
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII;
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV;
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem AsylbLG;
- Leistungen nach dem SGB VIII in Haushalten, zu denen ausschließlich solche Bezieher gehören.
Entscheidend ist der Schlusszusatz: Der Ausschluss greift, „wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt” wurden. Es geht also nicht um Sanktion, sondern um die Vermeidung doppelter Wohnkostendeckung — das Jobcenter zahlt die Miete bereits.
Daraus folgt die wichtigste praktische Entscheidung: Wer an der Grenze zwischen beiden Wegen steht, sollte rechnen, welcher mehr trägt — kombinieren lässt sich beides nicht.
Was als „Miete” zählt — und was herausfällt
§ 9 definiert Miete als das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
Ausdrücklich außer Betracht bleiben dabei Posten, die viele für enthalten halten:
- Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser;
- Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie dem entsprechen;
- Haushaltsenergie, soweit nicht bereits erfasst;
- Vergütungen für Garage oder Stellplatz;
- sowie Vergütungen für bestimmte weitere Leistungen.
Praktisch heißt das: Die Warmmiete ist nicht die Grundlage. Nehmen Sie aus dem Vertrag die Nettomiete zuzüglich Nebenkosten ohne Heizung, Warmwasser, Strom und Stellplatz — sonst liegt Ihre Schätzung weit über der Wirklichkeit.
Das Datum, das Monate spart
§ 25 Abs. 2 enthält die wertvollste Regel des Gesetzes: Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen erst in einem späteren Monat ein, beginnt er am Ersten dieses Monats.
Die Wirkung ist unmittelbar: Ein Antrag am 28. deckt den ganzen Monat, während ein um zwei Tage in den Folgemonat gerutschter Antrag einen vollen Monat kostet. Zögern Sie also nicht: Antrag unvollständig stellen, Unterlagen nachreichen — es zählt das Datum.
Absatz 3 hält eine Rettung für alle bereit, die auf einem anderen Weg abgelehnt wurden: Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf dieses Kalendermonats gestellt wird. Wer beim Jobcenter abgelehnt wurde, verliert also keine Zwischenmonate, wenn er sich zügig bewegt.
Die Dauer beträgt in der Regel zwölf Monate, verkürzbar oder teilbar nach den erwarteten Verhältnissen und bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängerbar.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie zuerst § 7. Beziehen Sie Leistungen, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, sind Sie ausgeschlossen.
- Stellen Sie den Antrag noch im laufenden Monat. Der Zeitraum beginnt am Ersten des Antragsmonats; ein Tag kann einen Monat wert sein.
- Rechnen Sie die Miete ohne Heizung, Warmwasser, Strom und Stellplatz. Das Gesetz nimmt sie ausdrücklich heraus.
- Nach einer Ablehnung beim Jobcenter sofort beantragen. Der Zeitraum reicht bis zum Ersten des Ablehnungsmonats zurück.
- Denken Sie daran: als Eigentümer können Sie Mieter sein. Wer im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen lebt, fällt unter den Mietzuschuss.
- Stellen Sie den Weiterbewilligungsantrag vor Ablauf. Die Regel sind zwölf Monate; eine Lücke wird nicht rückwirkend geschlossen.
Amtliche Quellen
§ 3 WoGG — wohngeldberechtigte Personen · § 7 — Ausschluss vom Wohngeld · § 9 — Miete · § 25 — Bewilligungszeitraum
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Gehaltsschwellen werden jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben und ändern sich zum 1. Januar; jeder Antrag wird einzeln geprüft — ziehen Sie vorab eine Fachanwältin für Migrationsrecht oder eine Beratungsstelle hinzu.
Häufige Fragen
Kann ich Wohngeld und Jobcenter-Leistungen kombinieren?
Nein. § 7 schließt SGB-II-Bezieher aus, wenn bei der Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden — das Jobcenter trägt die Miete bereits.
Ab wann wird gezahlt?
Ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, oder ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, falls dieser später liegt.
Zählt die Heizung zur Miete?
Nein. Heizkosten, Warmwasser, Haushaltsenergie sowie Garagen- und Stellplatzvergütungen bleiben außer Betracht.
Ich besitze meine Wohnung — habe ich Anspruch?
Ja, über den Lastenzuschuss. Hat Ihr Haus mehr als zwei Wohnungen und Sie bewohnen eine davon, fallen Sie unter den Mietzuschuss.
Wie lange gilt die Bewilligung?
In der Regel zwölf Monate, verkürzbar oder teilbar und bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängerbar.