Witwen- und Witwerrente: kleine, große und die Ein-Jahres-Regel

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Die Hinterbliebenenrente ist keine einheitliche Leistung, sondern zwei: eine kleine, auf vierundzwanzig Monate begrenzte, und eine große ohne diese Grenze, die sich über drei verschiedene Wege öffnet. Vor beiden steht eine Voraussetzung, die den Anspruch an der Wurzel beenden kann: eine Ehe, die kein volles Jahr gedauert hat — es sei denn, es zeigt sich, dass die Heirat nicht der Versorgung diente. Nicht die Höchstdauer, sondern diese Vorschrift schließt die meisten Fälle.

Die Regel im Wortlaut des § 46

Kleine Witwen-/Witwerrente
Für Hinterbliebene, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
Große Witwen-/Witwerrente
Dieselben Voraussetzungen und eines von dreien: Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Vollendung des 47. Lebensjahres; oder Erwerbsminderung.
Die Ein-Jahres-Regel
Kein Anspruch, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat — es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Rentensplitting
Kein Anspruch von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist; der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.
Nach erneuter Heirat
Wer wieder geheiratet hat, erhält den Anspruch zurück, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist — die „Rente nach dem vorletzten Ehegatten”.

Klein und groß: vierundzwanzig Monate Unterschied

Die kleine Rente ist der Regelfall. Sie erhält, wer nach dem Tod des versicherten Ehegatten nicht wieder geheiratet hat, sofern der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Sie ist jedoch befristet: Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats. Zwei Jahre, dann endet sie.

Die große Rente trägt dieselben Voraussetzungen und fügt einen von drei Zugängen hinzu — einer genügt:

  1. Erziehung eines Kindes unter 18. Ein eigenes Kind oder eines des verstorbenen Ehegatten.
  2. Vollendung des 47. Lebensjahres. Eine reine Altersvoraussetzung.
  3. Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts.

Den Kindesbegriff erweitert das Gesetz deutlich: Berücksichtigt werden auch Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen sind, sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt aufgenommen sind oder überwiegend unterhalten werden.

Und es gibt eine ausdrückliche menschliche Erweiterung: Die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, steht der Erziehung auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

Die Ein-Jahres-Regel — und wie sie widerlegt wird

Hieran scheitern die meisten Anträge; Absatz 2a formuliert es genau: Kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.

Das Gesetz bleibt aber nicht beim Verbot, sondern fügt eine Ausnahme an: „es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.”

Diese Formulierung lohnt genaues Lesen: Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, die kurze Ehe sei eine „Versorgungsehe” — und diese Vermutung ist widerlegbar. Wessen Ehegatte nach Monaten einer echten Ehe plötzlich verunglückt oder unvermittelt erkrankt und stirbt, dessen Umstände widerlegen sie.

Praktisch trägt die antragstellende Person die Darlegungslast: Zeigen Sie, wann der Heiratsentschluss fiel im Verhältnis zum Auftreten der Erkrankung, und was belegt, dass die Beziehung älter und gefestigt war. Ein plötzlicher, unvorhersehbarer Tod ist die stärkste Widerlegung.

Zwei Türen, die sich schließen: Rentensplitting und erneute Heirat

Rentensplitting. Absatz 2b ist eindeutig: Ein Anspruch besteht nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben — und die üblichen Schutzvorschriften der §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden.

Rentensplitting und Hinterbliebenenrente schließen einander also aus. Wer das Splitting wählt, verschließt den anderen Weg.

Erneute Heirat. Sie beendet den Anspruch — Absatz 3 öffnet jedoch einen Rückweg: Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den übrigen Voraussetzungen Anspruch auf die kleine oder große Rente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Das Gesetz nennt dies „Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten”.

Der Anspruch ist damit ruhend, nicht erloschen: Er endet mit der Ehe und kehrt mit deren Auflösung zurück.

Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Gehaltsschwellen werden jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben und ändern sich zum 1. Januar; jeder Antrag wird einzeln geprüft — ziehen Sie vorab eine Fachanwältin für Migrationsrecht oder eine Beratungsstelle hinzu.

Häufige Fragen

Wie lange läuft die kleine Rente?

Längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

Wie komme ich zur großen Rente?

Über einen von drei Wegen: Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen unter 18, Vollendung des 47. Lebensjahres oder Erwerbsminderung.

Unsere Ehe dauerte kein Jahr — ist der Anspruch weg?

Das Gesetz vermutet eine Versorgungsehe, doch die Vermutung ist widerlegbar, wenn die besonderen Umstände sie nicht rechtfertigen — am deutlichsten bei plötzlichem, unvorhersehbarem Tod.

Zählen Enkel oder Stiefkinder?

Ja. Stiefkinder und Pflegekinder im Haushalt sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt leben oder überwiegend unterhalten werden.

Ich habe wieder geheiratet und mich getrennt — lebt die Rente wieder auf?

Ja. Wird die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, besteht der Anspruch unter den übrigen Voraussetzungen fort — die Rente nach dem vorletzten Ehegatten.