Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Das deutsche Recht misst Erwerbsminderung nicht an der Diagnose, sondern an Stunden: wie viele Stunden täglich Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten könnten. Zwei Zahlen bestimmen den ganzen Fall — drei Stunden und sechs Stunden. Dazwischen steht eine strenge Beitragsvoraussetzung, an der viele Anträge scheitern, bevor die medizinische Frage überhaupt erreicht wird.
Die Regel im Wortlaut des § 43
- Volle Erwerbsminderung
- Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
- Teilweise Erwerbsminderung
- Wer auf gleiche Weise außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- Nicht erwerbsgemindert
- Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann — dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Absatz 3).
- Beitragsvoraussetzung
- Drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
- Wartezeit
- Die allgemeine Wartezeit muss vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein.
- Obergrenze
- Der Anspruch besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Stunden statt Diagnose
Hier liegt der häufigste Irrtum. Das Gesetz fragt nicht „welche Krankheit haben Sie?”, sondern „wie viele Stunden können Sie arbeiten?”. Krankheit oder Behinderung ist die Ursache, der Maßstab aber sind Stunden.
Volle Erwerbsminderung: wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Teilweise Erwerbsminderung: wer auf gleiche Weise außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Beachten Sie die Wendung „auf nicht absehbare Zeit”: Eine vorübergehende Einschränkung begründet den Anspruch nicht, so schwer sie auch sein mag. Solange Besserung in absehbarer Zeit erwartet wird, führt der Weg über Rehabilitation oder Krankengeld, nicht über die Rente.
Zwei Fälle gelten unmittelbar als volle Erwerbsminderung: Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung.
Die Vorschrift, die Betroffene erzürnt: die Arbeitsmarktlage zählt nicht
Absatz 3 stellt eine harte, klare Regel auf: Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann — und fügt den entscheidenden Halbsatz an: „dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.”
Praktisch lautet die Frage nicht, ob eine passende Stelle tatsächlich existiert, sondern ob Sie grundsätzlich irgendeine Tätigkeit sechs Stunden ausüben könnten. Lautet die Antwort ja, gibt es keine Rente — auch wenn es praktisch aussichtslos wäre, eine Anstellung zu finden.
Diese Trennung von Fähigkeit und Gelegenheit erklärt die meisten Ablehnungen, die Betroffenen unbillig erscheinen.
Die Beitragsvoraussetzung: drei aus fünf
Vor jeder medizinischen Prüfung steht eine versicherungsrechtliche Hürde: drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung — dazu die erfüllte allgemeine Wartezeit.
An dieser Voraussetzung scheitern Anträge von Menschen, die Jahre vor der gesundheitlichen Verschlechterung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Absatz 4 mildert sie jedoch mit einer wenig bekannten Rettungsregel: Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge, vor allem:
- Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit;
- Berücksichtigungszeiten — etwa Kindererziehung;
- Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil sie eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen haben, sofern in den letzten sechs Kalendermonaten davor ein Pflichtbeitrag oder eine der genannten Zeiten liegt;
- Zeiten schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Die fünf Jahre sind also kein starres Fenster: Kindererziehung, Ausbildung oder ein früherer Rentenbezug verschieben es nach hinten, sodass ältere Beiträge wieder hineinfallen. Gehen Sie nicht von einem Scheitern aus, bevor die Verlängerungen gerechnet sind.
Praktische Schritte
- Klären Sie zuerst die Stunden. Maßgeblich ist Ihr tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt — unter drei, zwischen drei und sechs oder sechs und mehr.
- Prüfen Sie „auf nicht absehbare Zeit”. Solange baldige Besserung erwartet wird, führen Reha oder Krankengeld weiter, nicht die Rente.
- Sehen Sie Ihren Versicherungsverlauf der letzten fünf Jahre durch. Drei Pflichtbeitragsjahre sind die Schwelle; ohne sie wird die Medizin nicht geprüft.
- Verlangen Sie ausdrücklich die Berechnung der Verlängerungen. Kindererziehung, Schulausbildung nach 17 und früherer Rentenbezug dehnen das Fenster.
- Argumentieren Sie nicht mit fehlenden Stellen. Das Gesetz schließt die Arbeitsmarktlage ausdrücklich aus; tragfähig ist die medizinische Argumentation.
- Denken Sie an die Obergrenze. Der Anspruch läuft bis zur Regelaltersgrenze; danach wird daraus eine Altersrente.
Amtliche Quelle
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Gehaltsschwellen werden jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben und ändern sich zum 1. Januar; jeder Antrag wird einzeln geprüft — ziehen Sie vorab eine Fachanwältin für Migrationsrecht oder eine Beratungsstelle hinzu.
Häufige Fragen
Was unterscheidet volle und teilweise Rente?
Die volle Rente erhält, wer keine drei Stunden täglich arbeiten kann, die teilweise, wer keine sechs Stunden schafft — jeweils unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und auf nicht absehbare Zeit.
Es gibt keine passenden Stellen — hilft das?
Nein. Absatz 3 nimmt die Arbeitsmarktlage ausdrücklich aus; Maßstab ist das theoretische Leistungsvermögen, nicht das Stellenangebot.
Wie lautet die Beitragsvoraussetzung?
Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, dazu die allgemeine Wartezeit.
Ich war jahrelang nicht erwerbstätig — ist der Anspruch weg?
Nicht zwingend. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten, Zeiten früheren Rentenbezugs sowie schulische Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr bis zu sieben Jahren.
Wie lange wird gezahlt?
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze; danach wird der Fall zur Altersrente.