Die fünf Pflegegrade: die Punkte dahinter und die sechs Module

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Ein Pflegegrad ist keine Einschätzung der Gutachterin, sondern ein Rechenergebnis: sechs Module, jedes mit Punkten, zusammengeführt zu einer Gesamtpunktzahl bis 100, die in einen von fünf Graden fällt. Im Zentrum steht eine Regel, die alle überrascht: Die Module zwei und drei werden nicht addiert — nur das höhere zählt. Wer das nicht weiß, erwartet einen höheren Grad, als er erhält.

Die Punktgrenzen im Wortlaut des § 15

Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte — geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5erhebliche Beeinträchtigungen.
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70schwere Beeinträchtigungen.
Pflegegrad 4
70 bis unter 90schwerste Beeinträchtigungen.
Pflegegrad 5
90 bis 100 — schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Vorversicherungszeit
Mindestens zwei Jahre in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung (§ 33 Abs. 2).

Die sechs Module — und was sie messen

§ 14 Abs. 2 benennt die sechs Bereiche, auf denen die Begutachtung beruht; § 15 gliedert das Begutachtungsinstrument in sechs entsprechende Module:

  1. Mobilität. Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern, Steuern mehrschrittiger Alltagshandlungen, Entscheidungen im Alltag, Verstehen von Sachverhalten, Erkennen von Risiken, Mitteilen elementarer Bedürfnisse, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligung am Gespräch.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Motorisch geprägte Auffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physische und verbale Aggression, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
  4. Selbstversorgung.
  5. Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

In jedem Modul werden Einzelpunkte je Kriterium vergeben; deren Summen werden in Punktbereiche von 0 (keine Beeinträchtigung) bis 4 (schwerste Beeinträchtigung) eingeordnet.

Die Regel, die das Ergebnis verschiebt: Module 2 und 3

Hier liegt der Kern des § 15 Abs. 3 — und er wird beständig missverstanden.

Die Einzelpunkte jedes Moduls werden addiert und dann ihrem Punktbereich entsprechend in gewichtete Punkte überführt. Und dann folgt der entscheidende Satz: „Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht.”

Kognitive Fähigkeiten und Verhaltensweisen — zwei völlig getrennte Bereiche — werden also nicht addiert. Der höhere zählt, der andere bleibt außer Betracht.

Praktisch wiegt das schwer: Eine an Demenz erkrankte Person mit zugleich schwerer kognitiver Beeinträchtigung und herausforderndem Verhalten erhält nicht die Summe beider, sondern nur den höheren Wert. Deshalb fällt das Ergebnis so oft deutlich niedriger aus, als Angehörige erwarten.

Aus den gewichteten Punkten aller Module wird dann durch Addition die Gesamtpunktzahl gebildet und der Grad nach den obigen Grenzen bestimmt.

Ausnahmsweise bestimmt Absatz 4, dass Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen — einem spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen pflegerischen Anforderungen — dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden können, auch ohne 90 Punkte zu erreichen.

Zwei Voraussetzungen vor der Rechnung: Antrag und Vorversicherungszeit

Zuerst der Antrag. § 33 Abs. 1 ist eindeutig: Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt, und zwar ab Antragstellung, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen. Und hier die Vorschrift, die Geld kostet: Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt — nicht rückwirkend.

Ein Monat Verzögerung bedeutet also einen verlorenen Monat. Stellen Sie den Antrag, sobald der Bedarf sichtbar wird, auch vor Vollständigkeit der Unterlagen.

Und die Vorversicherungszeit. Absatz 2 verlangt, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre versichert war. Diese Bedingung trifft besonders Neuzugewanderte.

Die Entscheidung kann befristet sein. Zuordnung und Bewilligung dürfen befristet werden, wenn nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Die Befristung ist wiederholbar, darf insgesamt aber drei Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf hat die Pflegekasse rechtzeitig zu prüfen und der pflegebedürftigen Person sowie der Einrichtung mitzuteilen, ob und mit welchem Grad weiter bewilligt wird — damit die Versorgung nahtlos bleibt.

Das Pflegegeld: die Beträge im Gesetz

§ 37 gibt Pflegebedürftigen der Grade 2 bis 5 — nicht des Grades 1 — die Möglichkeit, anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Die Beträge stehen je Kalendermonat im Gesetz selbst:

Pflegegrad 2
347 Euro
Pflegegrad 3
599 Euro
Pflegegrad 4
800 Euro
Pflegegrad 5
990 Euro

Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Betrag entsprechend gekürzt — der Kalendermonat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt.

Beachten Sie: Pflegegrad 1 ist vom Pflegegeld ausgenommen; seine Leistungen sind anderer Art. Das wird häufig verwechselt.

Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Gehaltsschwellen werden jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben und ändern sich zum 1. Januar; jeder Antrag wird einzeln geprüft — ziehen Sie vorab eine Fachanwältin für Migrationsrecht oder eine Beratungsstelle hinzu.

Häufige Fragen

Wie viele Punkte braucht jeder Pflegegrad?

Grad 1 ab 12,5 bis unter 27 · Grad 2 bis unter 47,5 · Grad 3 bis unter 70 · Grad 4 bis unter 90 · Grad 5 von 90 bis 100.

Warum ist der Grad niedriger als erwartet?

Meist wegen der Regel zu Modul 2 und 3: Kognitive Fähigkeiten und Verhaltensweisen erhalten einen gemeinsamen gewichteten Punkt in Höhe des höheren Werts und werden nicht addiert.

Wird rückwirkend gezahlt?

Nein. Geleistet wird ab Antragstellung; erfolgt der Antrag nach dem Monat des Eintritts, ab Beginn des Antragsmonats. Deshalb sofort beantragen.

Wie lange muss ich versichert gewesen sein?

Mindestens zwei Jahre in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung.

Erhält Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Das Pflegegeld nach § 37 ist auf die Grade 2 bis 5 beschränkt.