Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Die Standardfrage — „gesetzlich oder privat?” — beruht auf einer falschen Annahme: dass es eine Wahl gibt. Im deutschen Recht ist die Pflicht die Regel, die Wahl eine enge Ausnahme für wenige Gruppen. Und der schärfste Punkt ist nicht die monatliche Rechnung, sondern eine Altersregel, die den Weg zurück in die gesetzliche Versicherung nach dem 55. Lebensjahr verschließt — gleichgültig, wie sehr sich die Verhältnisse danach ändern.
Wer wo steht — im Wortlaut des Gesetzes
- Die Pflicht ist der Normalfall
- Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschriebene Studierende längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (Nr. 9) und alle, die über keine anderweitige Absicherung verfügen (Nr. 13).
- Wer herausfällt
- Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1); Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe (Nr. 2); sowie Studierende, die neben dem Studium beschäftigt sind (Nr. 3).
- Selbständigkeit
- Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, unterliegt der Versicherungspflicht von vornherein nicht (§ 5 Abs. 5). Hauptberuflichkeit wird vermutet, wenn regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird.
- Drittstaatsangehörige
- Sie werden von der Auffang-Versicherungspflicht nur erfasst mit Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate — und nur, wenn für deren Erteilung keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (§ 5 Abs. 11).
- Freiwilliger Beitritt
- Drei Monate, nicht länger. § 9 Abs. 2 bestimmt den Fristbeginn für jede Fallgruppe eigens; ein Versäumnis ist nicht heilbar.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze: die Zahl, die über Ihre Wahl entscheidet
Für die meisten Beschäftigten ist dies die einzige Grenze, auf die es ankommt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt: Wer sie mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt überschreitet, ist versicherungsfrei — er verlässt die Pflichtversicherung, und drei Wege stehen offen: freiwillig gesetzlich bleiben, privat wechseln oder beides kombinieren.
Die Zahl selbst steht jedoch nicht im Gesetz — und genau hier irren Quellen, die aus älteren Beiträgen abschreiben. § 6 Abs. 6 nennt den Mechanismus, nicht den Betrag: gesetzliche Basis sind 45.900 Euro für das Jahr 2003; die Grenze ändert sich zum 1. Januar jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu denen des vorvergangenen Jahres stehen, wird auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet und von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Hinzu kommt: es gibt nicht nur eine Grenze. § 6 Abs. 7 hält für eine abgegrenzte Gruppe eine zweite, niedrigere Linie bereit — für alle, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Unternehmen substitutiv versichert waren. Deren Basis beträgt 41.400 Euro für 2003 und bewegt sich nach demselben Mechanismus. Zwei Menschen mit identischem Gehalt können deshalb aus einem zwanzig Jahre alten Grund auf verschiedenen Seiten der Linie stehen.
Grenze überschritten? Sie sind nicht morgen draußen
§ 6 Abs. 4 enthält drei Regeln, die regelmäßig übersehen werden.
Erstens endet die Versicherungspflicht bei Überschreiten nicht sofort, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Sie bleiben also den Rest des Jahres pflichtversichert, wie hoch das Entgelt auch steigt.
Zweitens — und das ist entscheidend — endet sie gar nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze nicht übersteigt. Da die Grenze jeden Januar steigt, kann eine einmalige Erhöhung Sie faktisch nie aus der gesetzlichen Versicherung tragen: die neue Grenze holt Sie ein.
Drittens werden rückwirkende Erhöhungen des Entgelts dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist — nicht dem Auszahlungsjahr. Eine späte Nachzahlung kann Sie aus einem abgeschlossenen Jahr nicht herausdrängen.
Die Tür, die mit 55 zufällt
§ 6 Abs. 3a ist die schärfste Vorschrift des ganzen Themas, weil sie nicht umkehrbar ist.
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei — also vom Zugang zur gesetzlichen Versicherung ausgeschlossen —, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Zusätzlich müssen sie mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein.
Satz 3 fügt eine zweite Sperre hinzu: Entfällt die Versicherungsfreiheit, die Befreiung oder die hauptberufliche Selbständigkeit nach dem 55. Lebensjahr, gilt sie als fortbestehend. Ein spätes Ablegen dieses Status öffnet die Tür also nicht.
Und es gibt eine Erstreckung, mit der kaum jemand rechnet: Satz 4 stellt die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer so eingeordneten Person gleich. Die Tür kann sich wegen der Versicherungsbiografie Ihres Partners schließen, nicht wegen Ihrer eigenen.
Die einzige Ausnahme: Wer nach Nr. 13 versicherungspflichtig ist — also über gar keine Absicherung verfügt —, wird von dieser Sperre nicht erfasst.
§ 5 Abs. 11: die Regel, die allein Drittstaatsangehörige trifft
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 ist das Auffangnetz des deutschen Systems: Wer über keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügt, wird pflichtversichert. Absatz 11 zieht dieses Netz jedoch unter einer bestimmten Gruppe weg.
Ausländer, die weder Angehörige eines EU-Mitgliedstaates noch eines EWR-Vertragsstaates noch Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von Nr. 13 nur erfasst, wenn beides zusammentrifft:
- sie besitzen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz, und
- für die Erteilung dieses Titels besteht keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Die praktische Folge überrascht fast jeden, der auf sie stößt: Studienaufenthalte und viele Beschäftigungstitel werden gerade unter der Bedingung erteilt, den Lebensunterhalt selbst zu sichern — die Betroffenen stehen damit außerhalb der Auffangpflicht und können sich nicht auf Nr. 13 berufen, um eine Aufnahme zu erzwingen. Die Absicherung liegt allein bei ihnen und ist ohnehin meist Voraussetzung der Verlängerung des Titels.
Der letzte Satz klärt eine andere Frage sauber: Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG dem Grunde nach besteht — sie fallen also ebenfalls nicht unter Nr. 13.
Wie Sie praktisch entscheiden
- Beginnen Sie bei § 5, nicht bei den Angeboten. Klären Sie, welche Nummer auf Sie zutrifft. Die Pflicht geht allem vor; ein Tarifvergleich ist sinnlos, wenn Sie nie wählen durften.
- Vergleichen Sie mit der Grenze des laufenden Jahres. Nicht mit der des Vorjahres und nicht mit einer Zahl aus einem älteren Beitrag. Sie ändert sich jeden 1. Januar durch Rechtsverordnung.
- Überschritten? Nichts überstürzen. Der Austritt ist auf das Jahresende verschoben — und findet womöglich gar nicht statt, wenn die Grenze des Folgejahres Sie einholt.
- Als Drittstaatsangehöriger beide Voraussetzungen des Absatzes 11 zusammen lesen. Fehlt eine, stehen Sie vollständig außerhalb der Auffangpflicht.
- Rechnen Sie Ihr Alter mit, bevor Sie privat wechseln. Nähern Sie sich der 55, ist der Wechsel nahezu endgültig — lesen Sie § 6 Abs. 3a im Wortlaut, bevor Sie unterschreiben.
- Beim freiwilligen Beitritt ab Tag eins zählen. Drei Monate nach Ende der Mitgliedschaft, nach Aufnahme der Beschäftigung oder nach Rückkehr ins Inland, je nach Fall — die Frist lebt nicht wieder auf.
Amtliche Quellen
§ 5 SGB V — Versicherungspflicht · § 6 SGB V — Versicherungsfreiheit und Jahresarbeitsentgeltgrenze · § 9 SGB V — freiwilliger Beitritt
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Einkommensgrenzen und Beträge werden durch Rechtsverordnungen festgelegt, die sich jeweils zum 1. Januar ändern, und jeder Fall wird einzeln geprüft — klären Sie Ihre Lage vor jeder Entscheidung mit Ihrer Krankenkasse oder einer Versichertenberatung.
Häufige Fragen
Kann ich jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln?
Nein. Die Wahl öffnet sich erst, wenn Sie außerhalb der Versicherungspflicht stehen — durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch einen Status wie das Beamtenverhältnis oder durch hauptberufliche Selbständigkeit. Wer unter § 5 fällt, hat keine Wahl.
Mein Gehalt lag diesen Monat über der Grenze — bin ich jetzt draußen?
Nein. Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres — und gar nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Jahres an geltende Grenze nicht übersteigt.
Ist eine Rückkehr aus der privaten Versicherung nach 55 möglich?
Im Grundsatz nein. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder befreit war. Einzige Ausnahme ist die Pflicht nach Nr. 13.
Ich bin ausländischer Studierender — bin ich automatisch erfasst?
Eingeschriebene Studierende sind nach Nr. 9 längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres pflichtversichert. Das Auffangnetz der Nr. 13 erreicht Sie jedoch nicht, wenn Ihr Titel unter der Bedingung der Lebensunterhaltssicherung erteilt wurde — beim Studienaufenthalt der Regelfall.
Welche Frist gilt für den freiwilligen Beitritt?
Drei Monate, innerhalb derer der Beitritt der Krankenkasse anzuzeigen ist. Der Fristbeginn richtet sich nach der Fallgruppe: Ende der bisherigen Mitgliedschaft, Geburt des Kindes, Aufnahme der ersten Beschäftigung im Inland oder Rückkehr ins Inland.
Was kostet die Krankenversicherung?
Der Beitrag der gesetzlichen Versicherung ist ein Prozentsatz des Einkommens, kein fester Betrag; private Prämien richten sich nach Alter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang. Sätze und Zusatzleistungen unterscheiden sich je Kasse — fragen Sie dort direkt nach.