Aufenthalt zur Beschäftigung: wer Fachkraft ist und was gilt

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Das Aufenthaltsgesetz kennt kein einheitliches „Arbeitsvisum”, sondern einen ganzen Abschnitt, dessen allgemeine Voraussetzungen in § 18 stehen und dessen Typen darauf folgen. Zwei Regeln darin sind wenig bekannt: Eine Fachkraft darf jede qualifizierte Beschäftigung ausüben, nicht nur eine im eigenen Fach — und ab dem 45. Lebensjahr gilt eine eigene Gehaltsregel, die nichts mit dem Beruf zu tun hat.

Die fünf Voraussetzungen des § 18 Abs. 2

1 — konkretes Arbeitsplatzangebot
Keine Absicht und keine Suche, sondern ein konkretes Angebot.
2 — Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Nach § 39, es sei denn, Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder Beschäftigungsverordnung lassen die Beschäftigung ohne Zustimmung zu. Auch dann bleibt eine Versagung in den Fällen des § 40 Abs. 2 oder 3 möglich.
3 — Berufsausübungserlaubnis
Soweit erforderlich: erteilt oder zugesagt.
4 — Gleichwertigkeit
Dass die Gleichwertigkeit festgestellt wurde oder ein anerkannter bzw. einem deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt — soweit dies Voraussetzung ist.
4a — Ernsthaftigkeitserklärung
Neuere Vorschrift: Ausländer und Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll.
5 — die 45er-Regel
Bei erstmaliger Erteilung nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung — es sei denn, es wird eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen.

Die Regel, die alles verändert hat: „jede qualifizierte Beschäftigung”

§§ 18a und 18b gehören zu den kürzesten Vorschriften des Gesetzes — je ein Satz, und ein entscheidender:

§ 18a: „Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.”
§ 18b: „Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.”

Das Wort „jeder” ist der Kern. Die Stelle muss nicht mehr zum Fach des Abschlusses passen; sie muss nur qualifiziert sein. Eine anerkannte Ingenieurin darf also rechtmäßig eine qualifizierte Stelle in einem anderen Feld annehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 18 vorliegen.

„Qualifizierte Beschäftigung” steht dabei nicht im Ermessen: Nach § 2 Abs. 12b liegt sie vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Und eine qualifizierte Berufsausbildung ist nach Abs. 12a eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer festgelegten Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.

Diese Zahl — zwei Jahre — ist der erste Filter jedes Verfahrens: Eine kürzere Ausbildung begründet den Fachkraftstatus nicht.

Nummer 4: die Anerkennung steht am Anfang

Anerkennung und Visum werden häufig verwechselt; die gesetzliche Reihenfolge ist eindeutig: Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist Erteilungsvoraussetzung, kein späterer Schritt.

Der Text lässt drei Formen zu: eine Gleichwertigkeitsfeststellung der zuständigen Stelle, ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder ein einem deutschen vergleichbarer ausländischer Abschluss. Wer einen als vergleichbar eingestuften Abschluss besitzt, braucht kein gesondertes Anerkennungsverfahren.

Und fehlende Unterlagen beenden nichts: Das BQFG verpflichtet die zuständige Stelle, die Fertigkeiten durch andere Verfahren festzustellen, wenn die Nachweise aus nicht selbst zu vertretenden Gründen fehlen.

Nummer 5: eine reine Altersregel

Dies überrascht ältere Antragstellende am meisten — und hat mit Beruf oder Erfahrung nichts zu tun.

Bei erstmaliger Erteilung nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres verlangt die Vorschrift ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

Der Ausweg steht im Text: „es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen”. Wer eine ausreichende Rente oder Altersvorsorge nachweist, fällt vollständig aus der Regel heraus.

Drei Grenzen sind genau zu lesen: Die Regel gilt nur für die erstmalige Erteilung, nur für §§ 18a und 18b, und der Prozentsatz bezieht sich auf eine Zahl, die sich jährlich ändert — verlassen Sie sich nie auf einen Betrag aus einem früheren Jahr.

Wann von den Voraussetzungen abgesehen werden kann

Satz 2 des Absatzes 2 öffnet eine Ausnahme: Von den Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesseinsbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches — an der Beschäftigung besteht.

Das ist keine Tür, an die man beiläufig klopft, erklärt aber, warum in bestimmten Regionen oder Branchen scheinbar unvollständige Anträge Erfolg haben. Sitzt der Arbeitgeber in einer Mangelbranche, ist der Hinweis auf diesen Satz nicht sinnlos.

Absatz 1 nennt die Leitlinie des ganzen Abschnitts: Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dient der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme.

Praktische Schritte

  1. Beginnen Sie mit der Anerkennung, nicht mit dem Visum. Die Gleichwertigkeit ist Erteilungsvoraussetzung und der zeitlich längste Schritt.
  2. Prüfen Sie Ihre Ausbildungsdauer: mindestens zwei Jahre. Darunter entsteht der Fachkraftstatus nicht.
  3. Beschränken Sie die Suche nicht auf Ihr Fach. Das Gesetz gewährt „jede qualifizierte Beschäftigung”.
  4. Fragen Sie den Arbeitgeber nach der Berufsausübungserlaubnis. Eine Zusage genügt, ihr Fehlen stoppt das Verfahren.
  5. Über 45? Rechnen Sie den Prozentsatz oder halten Sie den Altersvorsorgenachweis bereit.
  6. Bereiten Sie die Versicherung beider Seiten vor. Das Gesetz verlangt sie von Ihnen und vom Arbeitgeber.

Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Gehaltsschwellen werden jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben und ändern sich zum 1. Januar; jeder Antrag wird einzeln geprüft — ziehen Sie vorab eine Fachanwältin für Migrationsrecht oder eine Beratungsstelle hinzu.

Häufige Fragen

Muss die Stelle zu meinem Abschluss passen?

Nein. §§ 18a und 18b erlauben jede qualifizierte Beschäftigung; qualifiziert ist sie, wenn dafür Kenntnisse erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

Wie lange muss die Berufsausbildung gedauert haben?

Mindestens zwei Jahre. Das ist die gesetzlich festgelegte Mindestdauer für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

Ich bin über 45 — was gilt für mich?

Bei erstmaliger Erteilung nach § 18a oder § 18b ist ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze erforderlich, sofern keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen wird.

Ist die Zustimmung der Bundesagentur immer nötig?

Nein. Sie ist der Regelfall, entfällt aber, wenn Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder Beschäftigungsverordnung die Beschäftigung ohne Zustimmung zulassen — eine Versagung nach § 40 bleibt möglich.

Kann eine fehlende Voraussetzung übergangen werden?

Von den Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches — insbesondere regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches — Interesse an der Beschäftigung besteht.