Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Die Regel, die den meisten Beschäftigten nie gesagt wird, läuft der Alltagsannahme entgegen: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Lohneinkünften, von denen bereits ein Steuerabzug vorgenommen wurde, wird im Regelfall gar keine Veranlagung durchgeführt. § 46 verlangt keine Erklärung, sondern zählt die Fälle auf, in denen veranlagt wird — außerhalb davon besteht keine Pflicht. Das Wertvollste in dieser Liste ist Nummer 8: Sie können die Veranlagung selbst beantragen — der Weg, auf dem zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurückkommt.
Die Regeln im Wortlaut
- Der Regelfall
- Eine Veranlagung wird nur in den in § 46 Abs. 2 EStG genannten Fällen durchgeführt.
- Die 410-Euro-Grenze
- Veranlagt wird, wenn die positive Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte oder die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen jeweils mehr als 410 Euro beträgt.
- Die häufigsten Fälle
- Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern nebeneinander · erstattete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über 410 Euro bei entsprechend hohem Arbeitslohn · zusammen veranlagte Ehegatten mit beiderseitigem Arbeitslohn, wenn einer nach Klasse V oder VI besteuert oder bei Klasse IV der Faktor eingetragen wurde · ein eingetragener Freibetrag bei entsprechend hohem Arbeitslohn.
- Der Antrag
- Nummer 8: veranlagt wird, wenn die Veranlagung beantragt wird — „insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer”. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
- Die allgemeine Frist
- Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO).
Die Regel läuft andersherum — das ändert alles
Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 ist eindeutig: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, „so wird eine Veranlagung nur durchgeführt…“. Der Gesetzgeber behandelt den Lohnsteuerabzug als ausreichend und abschließend; die Akte wird nur aus einem der aufgezählten Gründe wieder geöffnet.
Praktisch heißt das: Wer nur eine Einkunftsquelle hat und sonst nichts, ist nicht zur Abgabe verpflichtet. Die Vorstellung einer für alle verbindlichen Jahreserklärung entspricht nicht der Regel.
Die Fälle, die die Regel umkehren
1. Die 410-Euro-Grenze. Veranlagt wird, wenn die positive Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren — vermindert um die Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a —, oder die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen 410 Euro übersteigt. Der zweite Teil überrascht viele: Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen und lösen damit die Veranlagung aus.
2. Mehrere Arbeitgeber. Wer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, wird zwingend veranlagt — es sei denn, der Lohn wurde nach der einschlägigen Vorschrift für den Abzug zusammengerechnet.
3. Erstattete Beiträge. Wenn Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung über 410 Euro erstattet wurden und der Jahresarbeitslohn höher ist als die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag — bei zusammen veranlagten Ehegatten die entsprechend verdoppelten Beträge.
4. Klasse V, VI oder der Faktor. Haben zusammen veranlagte Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen und wurde einer nach Klasse V oder VI besteuert — oder bei Klasse IV der Faktor eingetragen —, ist die Veranlagung zwingend. Das ist der verdeckte Preis der Wahl von III und V.
5. Eingetragener Freibetrag. Wurde ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und übersteigt der Jahresarbeitslohn die genannten Summen, wird veranlagt — der Freibetrag hat den monatlichen Abzug gesenkt, der Ausgleich muss folgen.
Daneben stehen engere Fälle: die Ermittlung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 3, oder die Berechnung durch den Arbeitgeber ohne Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse desselben Jahres — der Fall mit dem Großbuchstaben S in der Lohnsteuerbescheinigung.
Nummer 8: der Weg, der Geld zurückbringt
Das Wertvollste der ganzen Vorschrift ist ein kurzer Satz: veranlagt wird, „wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer”. Der nächste Satz legt die Form fest: „Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.”
Es gibt also kein gesondertes Antragsformular und keine Begründungspflicht: die Erklärung selbst ist der Antrag. Auf diesem Weg holen die meisten Beschäftigten zu viel einbehaltene Steuer zurück — wegen Werbungskosten, eines Klassenwechsels oder unterjähriger Beschäftigung.
Ergänzend gibt es Nummer 9: wenn neben dem Antrag nach Nummer 8 beantragt wird, als unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 3 behandelt zu werden — der Weg für Beschäftigte, deren Haushalt oder Mittelpunkt im Ausland liegt. Zuständig ist dann das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
Fristen: sieben Monate — und vier Jahre
Für Verpflichtete: § 149 Abs. 2 AO enthält die allgemeine Regel — Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind spätestens sieben Monate nach dessen Ablauf abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
Bei Beauftragung eines Beraters gelten die verlängerten Fristen des Absatzes 3 — mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Erklärungen im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sind ausgenommen. Die Antragsveranlagung profitiert von der Beraterfrist also nicht.
Für Antragsteller gilt ein ganz anderer Rahmen: keine Abgabefrist, sondern eine Festsetzungsfrist. § 169 bemisst sie für Steuern allgemein auf vier Jahre, und § 170 Abs. 1 lässt sie mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Steuer entstanden ist. Besteht eine Erklärungspflicht, verschiebt Absatz 2 den Beginn auf den Ablauf des Abgabejahres, spätestens jedoch auf den Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer.
Der Vollständigkeit halber: Die Frist beträgt zehn Jahre bei Steuerhinterziehung und fünf bei leichtfertiger Steuerverkürzung.
Eine Aufforderung des Finanzamts hebt alles auf
§ 149 Abs. 1 enthält drei wenig bekannte Regeln:
- Wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird, ist zur Abgabe verpflichtet — auch ohne gesetzliche Pflicht.
- Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, nicht nur durch persönliches Schreiben.
- Die Pflicht bleibt bestehen, auch wenn die Behörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat. Ein Schätzungsbescheid befreit nicht; die Erklärung bleibt geschuldet.
Gerade der letzte Punkt führt in die Irre: Es kommt ein Bescheid mit geschätzter Zahl, man hält die Sache für erledigt — während die Pflicht fortbesteht und die Zahl durch die Erklärung korrigierbar bleibt.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie die fünf Fälle, bevor Sie eine Pflicht annehmen. Keine Veranlagung ist der Regelfall, die Ausnahmen stehen ausformuliert im Gesetz.
- Zählen Sie Progressionsvorbehalts-Leistungen zusammen und vergleichen Sie mit 410 Euro. Steuerfreie Leistungen können die Veranlagung auslösen.
- Haben Sie III und V gewählt, ist die Erklärung Pflicht. Das Gesetz verknüpft beides ausdrücklich.
- Nicht verpflichtet? Geben Sie trotzdem ab. Die Erklärung ist der Antrag, und ihr im Gesetz genannter Zweck ist die Anrechnung der Lohnsteuer.
- Rechnen Sie die offenen Jahre genau. Vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Entstehungsjahres, wenn keine Erklärungspflicht besteht.
- Ignorieren Sie keinen Schätzungsbescheid. Die Abgabepflicht besteht fort, und die Erklärung korrigiert die Zahl.
Amtliche Quellen
§ 46 EStG — Veranlagung bei Lohneinkünften · § 149 AO — Abgabepflicht und Fristen · § 169 AO — Festsetzungsfrist · § 170 AO — Beginn der Frist
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Steuerberatung. Grenzen und Beträge ändern sich durch jährliche Gesetzgebung, und jeder Fall wird einzeln beurteilt — ziehen Sie vor einer Entscheidung einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung hinzu.
Häufige Fragen
Muss jeder Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben?
Nein. Bei Lohneinkünften mit Steuerabzug wird im Regelfall nicht veranlagt; zwingend wird es erst in den Fällen des § 46 Abs. 2.
Lösen Leistungen wie Elterngeld eine Erklärungspflicht aus?
Ja, wenn die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen 410 Euro übersteigt. Sie sind steuerfrei, erhöhen aber den Satz auf das übrige Einkommen.
Welche Abgabefrist gilt?
Spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für Verpflichtete. Mit Berater gelten verlängerte Fristen — die Antragsveranlagung ist davon ausdrücklich ausgenommen.
Wie viele Jahre kann ich rückwirkend beantragen?
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt ohne Erklärungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Ich habe einen Schätzungsbescheid erhalten — ist das erledigt?
Nein. Die Abgabepflicht bleibt trotz Schätzung nach § 162 bestehen, und die Erklärung korrigiert die Zahl.