Die sechs Lohnsteuerklassen: wer in welche gehört — und warum

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Die Lohnsteuerklasse ist keine persönliche Vorliebe und kein Kollegentipp, sondern eine gesetzliche Einreihung nach § 38b EStG. Die meisten haben dabei gar keine Wahl — echte Wahl besteht an genau einer Stelle: bei Ehegatten. Und am häufigsten missverstanden wird, dass Klasse IV bei Ehegatten der Regelfall ist, während III und V eine Ausnahme sind, die nur auf Antrag beider Ehegatten entsteht.

Die sechs Klassen im Wortlaut

Klasse I
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die ledig sind, oder verheiratet, verwitwet oder geschieden ohne die Voraussetzungen der Klassen III oder IV — sowie alle beschränkt Einkommensteuerpflichtigen.
Klasse II
Die unter Klasse I bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist.
Klasse III
Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der andere auf Antrag beider in Klasse V eingereiht wird · Verwitwete für das Kalenderjahr nach dem Todesjahr · sowie der Auflösungsfall im Jahr der Auflösung.
Klasse IV
Verheiratete, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben — dies gilt auch, wenn einer keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag auf Klasse III gestellt wurde.
Klasse V
Die unter Klasse IV bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte auf Antrag beider in Klasse III eingereiht wird.
Klasse VI
Für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis, wenn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen wird.

Regel und Ausnahme: IV steht vor III und V

Lesen Sie die Reihenfolge genau, sie kehrt eine verbreitete Annahme um. Klasse IV greift bei Verheirateten, sobald drei Merkmale vorliegen: Ehe, unbeschränkte Steuerpflicht beider und kein dauerndes Getrenntleben. Ein Antrag oder Verfahren ist dafür nicht nötig.

Das Gesetz fügt einen Satz an, der einen häufigen Fall klärt: Klasse IV gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag auf Klasse III gestellt wurde. Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte führt den Haushalt also nicht automatisch in III und V.

Die Klassen III und V entstehen dagegen nur auf Antrag beider Ehegatten. Sie sind zwei Seiten einer Medaille: Wer in III kommt, bringt den Partner zwingend in V; eine ohne die andere gibt es nicht.

Klasse I ist weiter, als viele annehmen

Klasse I ist nicht bloß „die Klasse der Ledigen”. Das Gesetz nennt drei Gruppen:

  • unbeschränkt Steuerpflichtige, die ledig sind;
  • unbeschränkt Steuerpflichtige, die verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und die Voraussetzungen der Klassen III oder IV nicht erfüllen — etwa bei Ehe mit einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Person oder bei dauerndem Getrenntleben;
  • alle beschränkt Einkommensteuerpflichtigen — also steuerlich nicht in Deutschland Ansässige.

Die dritte Gruppe betrifft viele Grenzgänger und Beschäftigte, deren Familie im Ausland lebt: Beschränkte Steuerpflicht führt unabhängig vom Familienstand in Klasse I.

Eine weitere Schranke klärt grenzüberschreitende Fälle: Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen. Die Ehe allein genügt für III oder IV also nicht.

Klasse II gibt es nicht wegen Kindern allein

Klasse II ist nicht „die Klasse mit Kindern”, sondern die Klasse derjenigen, die Klasse I erfüllen und bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b zu berücksichtigen ist. Maßstab ist der Anspruch auf diesen Betrag, nicht die Anwesenheit von Kindern im Haushalt.

Der Unterschied ist praktisch: Viele getrennt lebende Elternteile bleiben in Klasse I, weil die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags nicht vorliegen. Prüfen Sie § 24b, bevor Sie einen Wechsel beantragen.

Verwitwete: ein Jahr, so steht es da

Verwitwete werden in Klasse III eingereiht, wenn zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen: dass sie und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt steuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben. Der Zeitraum ist genau bestimmt: für das Kalenderjahr, das dem Todesjahr folgt.

Ein dritter, selten genannter Fall kommt hinzu: Wessen Ehe aufgelöst wurde, wird für das Jahr der Auflösung in Klasse III eingereiht, wenn beide Ehegatten in diesem Jahr unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von diesem nicht dauernd getrennt lebt und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Klasse VI — und was die Wahl für die Erklärung bedeutet

Klasse VI ist keine Strafe, sondern ein Mechanismus: Sie gilt für den Abzug vom Lohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis, wenn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen wird. Der Grund: Kein Arbeitgeber kennt Ihr Einkommen beim anderen, also wird das zweite hoch einbehalten und später ausgeglichen.

Daraus folgt, was viele überrascht: Die Klassenwahl ändert nicht die endgültige Steuer, sondern nur ihre Verteilung über die Monate. Ausgeglichen wird bei der Veranlagung. Deshalb verknüpft das Gesetz Klasse und Erklärung: Eine Veranlagung wird zwingend durchgeführt, wenn zusammen veranlagte Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach Klasse V oder VI besteuert oder bei Klasse IV der Faktor eingetragen wurde — ebenso, wenn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen wurde.

Anders gesagt: Wer III und V wählt, wählt die Erklärungspflicht mit. Wer sie nimmt, um monatlich mehr netto zu haben, sollte über eine Nachzahlung zum Jahresende nicht überrascht sein.

Und wo die Kinderfreibeträge auftauchen

Kinderfreibeträge benennen keine Klasse, sondern werden innerhalb der Klassen I bis IV als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt: mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der halbe Freibetrag zusteht, und mit Zähler 1, wenn er ihm ganz zusteht — etwa bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2, wenn der andere Elternteil vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder der Arbeitnehmer das Kind allein angenommen hat.

Weitere zustehende Freibeträge werden auf Antrag zugrunde gelegt.

Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Steuerberatung. Grenzen und Beträge ändern sich durch jährliche Gesetzgebung, und jeder Fall wird einzeln beurteilt — ziehen Sie vor einer Entscheidung einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung hinzu.

Häufige Fragen

Welche Klasse gilt bei Ehegatten automatisch?

Klasse IV, sofern beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben — auch dann, wenn einer keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag auf Klasse III gestellt wurde.

Kann ich Klasse III allein wählen?

Nein. Klassen III und V entstehen nur auf Antrag beider Ehegatten; wer in III kommt, bringt den anderen zwingend in V.

Warum bin ich in Klasse I, obwohl ich verheiratet bin?

Weil Klasse I auch Verheiratete erfasst, die die Voraussetzungen der Klassen III oder IV nicht erfüllen — und weil sie unabhängig vom Familienstand alle beschränkt Steuerpflichtigen erfasst.

Ist Klasse VI eine Strafe?

Nein. Sie ist der Abzugsmechanismus für das zweite und weitere Dienstverhältnis, weil der zweite Arbeitgeber Ihr Einkommen beim ersten nicht kennt. Der Ausgleich erfolgt bei der Veranlagung.

Ändert die Klasse die endgültige Steuer?

Nein, nur ihre Verteilung über die Monate. Ausgeglichen wird bei der Veranlagung — die bei Klasse V oder VI oder bei Klasse IV mit Faktor zwingend wird.