Zuletzt anhand der amtlichen Quelle geprüft: 29. August 2026
Der Anspruch auf Kindergeld hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab, sondern davon, welchen Aufenthaltstitel Sie besitzen. § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Anspruchsberechtigung, und sein Absatz 2 ist eigens für Drittstaatsangehörige geschrieben — er entscheidet die meisten Fälle.
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage
- § 62 Einkommensteuergesetz (EStG).
- Grundvoraussetzung
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
- Unverzichtbare Voraussetzung
- Die Steuer-Identifikationsnummer ist zwingend. Die Vorschrift verlangt die Identifizierung der berechtigten Person durch die Identifikationsnummer.
- Für Drittstaatsangehörige
- Der Anspruch hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab — Absatz 2.
- Zuständige Stelle
- Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
- Rückwirkung
- Die Vergabe wirkt zurück auf die Monate, in denen die materiellen Voraussetzungen vorlagen.
Beginnen Sie mit der Steuer-ID. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich die Identifizierung der berechtigten Person durch die Identifikationsnummer. Wer noch keine hat, sollte das vor jedem Antrag klären. Die gute Nachricht: Es gibt eine Rückwirkung — eine spät vergebene Nummer bedeutet nicht automatisch, dass bereits erfüllte Monate verloren sind.
Titel, die den Anspruch begründen
- Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
- Blaue Karte EU oder ICT-Karte.
- Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt und für sechs Monate oder länger gilt.
Titel, die den Anspruch in der Regel nicht begründen
- Studium.
- Au-pair-Tätigkeit.
- Praktikum.
- Arbeitsplatzsuche.
Der Ausschluss gilt allerdings nicht absolut. Die Vorschrift stellt den Anspruch für Inhaberinnen und Inhaber dieser Titel wieder her, wenn sie tatsächlich erwerbstätig sind oder bestimmte Sozialleistungen beziehen. Eine studierende Person mit Beschäftigung kann also anspruchsberechtigt sein, eine ohne Beschäftigung nicht.
Gruppen mit eigenen Sonderregeln
- Kriegsflüchtlinge
- Inhaberinnen und Inhaber von Titeln des vorübergehenden Schutzes, wenn sie erwerbstätig sind, sich in Elternzeit befinden oder Sozialleistungen beziehen.
- Anerkannte Flüchtlinge
- Nach einem Aufenthalt von fünfzehn Monaten oder mehr in Deutschland.
- Beschäftigungsduldung
- Inhaberinnen und Inhaber der beschäftigungsbezogenen Duldung sind erfasst.
Warum wir den Monatsbetrag nicht nennen: Die Höhe des Kindergeldes wird durch Gesetzesentscheidung angepasst und steht nicht in dem von uns geprüften § 62. Jede in einem älteren Artikel genannte Zahl kann bereits überholt sein. Erfragen Sie den geltenden Betrag direkt bei der Familienkasse.
Amtliche Quelle
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist weder Rechts- noch Steuerberatung. Der Anspruch wird im Einzelfall geprüft — klären Sie Ihren Fall mit der Familienkasse.
Häufige Fragen
Hängt das Kindergeld von der Staatsangehörigkeit ab?
Nein. § 62 EStG knüpft den Anspruch an die Art des Aufenthaltstitels, nicht an die Staatsangehörigkeit, und Absatz 2 ist eigens für Drittstaatsangehörige geschrieben.
Welche Aufenthaltstitel begründen den Kindergeldanspruch?
Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte EU oder ICT-Karte sowie eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt und für sechs Monate oder länger gilt.
Haben Studierende Anspruch auf Kindergeld?
Titel für Studium, Au-pair, Praktikum und Arbeitsplatzsuche sind in der Regel ausgeschlossen. Der Ausschluss ist aber nicht absolut: Die Vorschrift stellt den Anspruch wieder her, wenn die Person tatsächlich erwerbstätig ist oder bestimmte Sozialleistungen bezieht.
Brauche ich für den Antrag die Steuer-ID?
Ja. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich die Identifizierung der berechtigten Person durch die Identifikationsnummer. Wer noch keine hat, klärt das zuerst — dank der Rückwirkung gehen bereits erfüllte Monate dadurch nicht automatisch verloren.
Wie hoch ist das Kindergeld monatlich?
Wir nennen bewusst keine Zahl. Die Höhe wird gesetzlich angepasst und steht nicht in dem geprüften § 62, sodass jede Angabe aus einem älteren Artikel überholt sein kann. Erfragen Sie den geltenden Betrag bei der Familienkasse.
Haben Geflüchtete Anspruch auf Kindergeld?
Anerkannte Flüchtlinge nach einem Aufenthalt von fünfzehn Monaten oder mehr. Inhaberinnen und Inhaber von Titeln des vorübergehenden Schutzes sind erfasst, wenn sie erwerbstätig sind, in Elternzeit sind oder Sozialleistungen beziehen; die Beschäftigungsduldung ist ebenfalls erfasst.