Krankenversorgung nach dem AsylbLG: was das Gesetz wirklich deckt

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Die Krankenversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist kein einheitliches System, sondern zwei grundverschiedene Phasen. In der ersten gilt ein eingeschränkter Katalog rund um akute Erkrankungen und Schmerzzustände. Nach 36 Monaten wechselt die Rechtsgrundlage vollständig, und es gilt der Katalog des SGB XII mit elektronischer Gesundheitskarte. Entscheidend: zwei Gruppen sind von der Einschränkung ab Tag eins ausgenommen — das Gesetz benennt sie ausdrücklich.

Was das Gesetz vorsieht

Phase eins (§ 4 Abs. 1 AsylbLG)
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände: die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung erforderliche Leistungen. Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen werden erbracht. Zahnersatz nur, soweit im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar.
Schwangerschaft und Geburt (Abs. 2)
Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren — ohne die Einschränkung auf Akutfälle.
Minderjährige (Abs. 4)
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind §§ 47 bis 52 SGB XII anzuwenden, und Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der Leistungsbehörde zu übernehmen. Begonnene Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren.
Nach 36 Monaten (§ 2)
Wer sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, fällt entsprechend unter das SGB XII.
Gesundheitskarte (§ 264 SGB V)
Für Leistungsberechtigte nach § 2 und die Minderjährigen des § 4 Abs. 4 übernimmt die Krankenkasse die Behandlung, und sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Für Empfänger nach §§ 4 und 6 hängt die Übernahme von einer Landesentscheidung und einer örtlichen Vereinbarung ab.

Die Grenze der ersten Phase: das Wort „akut”

§ 4 Abs. 1 knüpft den Anspruch an die „Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände”. An dieser Formulierung entzünden sich die meisten Streitigkeiten: eine stabile chronische Erkrankung, eine langfristige Rehabilitation und alles Aufschiebbare liegen außerhalb des Wortlauts, solange sie nicht akut oder schmerzhaft werden.

Beachten Sie aber, was innerhalb des Wortlauts liegt und häufig für ausgeschlossen gehalten wird: Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass Schutzimpfungen entsprechend §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht werden. Eine Ablehnung mit dem Argument, es fehle an einer akuten Erkrankung, findet im Gesetz keine Stütze.

Zahnersatz ist der einzige Punkt mit ausdrücklicher Einschränkung: nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

Schwangerschaft und Geburt stehen außerhalb dieses Streits: Absatz 2 gewährt volle Betreuung ohne Akutheitsprüfung und nennt die Hebammenhilfe ausdrücklich.

Die Umsetzung ist Sache der Behörde: Absatz 3 verpflichtet sie, die Versorgung sicherzustellen, und zudem sicherzustellen, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird — eine aktive Pflicht, nicht bloße Verfügbarkeit.

Die zwei Ausnahmen, die ab Tag eins gelten

Erstens: Minderjährige. § 4 Abs. 4 beginnt mit einer entscheidenden Wendung — „abweichend von den Absätzen 1 bis 3″ — und verweist auf §§ 47 bis 52 SGB XII. Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Akut-Einschränkung damit überhaupt nicht. Zwei weitere Punkte wiegen ebenso schwer: Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen trägt die Leistungsbehörde, und auf dieser Grundlage begonnene Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren — kein Geburtstag beendet eine laufende Therapie.

Zweitens: Personen mit besonderen Bedürfnissen und Titel nach § 24. § 6 Abs. 2 bestimmt, dass Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG, die besondere Bedürfnisse haben — der Text nennt zwei Beispiele: unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben —, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt wird. Die Formulierung ist zwingend, nicht Ermessen.

Daneben bleibt § 6 Abs. 1 ein allgemeines Tor: sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind — als Sachleistung, bei besonderen Umständen als Geldleistung.

Der 36. Monat: der eigentliche Wechsel

§ 2 ist der Wendepunkt. Wer sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, fällt — abweichend von §§ 3, 4 sowie 6 bis 7 — entsprechend unter das SGB XII und Teil 2 des SGB IX.

Beide Voraussetzungen wirken zusammen, und die zweite ist der praktische Streitpunkt: die Behörde kann einwenden, Verzögerungen im Verfahren beruhten auf dem Verhalten der leistungsberechtigten Person. Deshalb lohnt es, Nachweise der Mitwirkung — eingereichte Unterlagen, wahrgenommene Termine, beantwortete Aufforderungen — von Anfang an aufzubewahren.

Gesundheitlich ist die Folge das Wesentliche: mit dem SGB XII endet die Akut-Einschränkung, und die Behandlung entspricht im Kern dem, was gesetzlich Versicherte erhalten.

Die Gesundheitskarte: wann Anspruch, wann Vereinbarung

Hier liegt die größte Verwirrung, und § 264 SGB V trennt sauber zwei Wege.

Der Pflichtweg. Absatz 2 bestimmt, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 oder § 4 Abs. 4 AsylbLG, die nicht versichert sind, von der Krankenkasse übernommen wird. Absatz 3 verpflichtet diese Empfänger, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen im Bereich des zuständigen Trägers — leben mehrere in häuslicher Gemeinschaft, übt der Haushaltsvorstand das Wahlrecht für sich und die Angehörigen aus, die bei Versicherungspflicht nach § 10 versichert wären. Absatz 4 gibt ihnen eine elektronische Gesundheitskarte und erklärt die Zuzahlungsregeln und die Belastungsgrenze für entsprechend anwendbar.

Der Vereinbarungsweg. Für Empfänger von Leistungen nach §§ 4 und 6 — die erste Phase — bestimmt Absatz 1, dass die Krankenkasse zur Übernahme verpflichtet ist, wenn sie durch die Landesregierung oder die beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und eine Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Und: die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte „kann vereinbart werden” — ein individueller Anspruch ist sie nicht.

Das erklärt den scheinbaren Widerspruch: zwei Menschen in gleicher Rechtslage, einer mit Karte, der andere mit einem Behandlungsschein je Besuch. Der Unterschied liegt nicht in ihren Akten, sondern in Land und Landkreis.

Praktische Schritte

  1. Klären Sie zuerst Ihre Phase. § 4 oder § 2? Die Antwort ändert den gesamten Leistungskatalog, nicht eine Einzelheit darin.
  2. Akzeptieren Sie keine Ablehnung von Impfung oder Vorsorge. Beides steht ausdrücklich in § 4, und die Behörde muss die Vervollständigung des Impfschutzes frühzeitig anbieten.
  3. Bei minderjährigen Patienten Absatz 4 im Wortlaut zitieren. „Abweichend von den Absätzen 1 bis 3″ heißt: keine Akut-Einschränkung, und die Zuzahlungen trägt die Behörde.
  4. Bei schwerer Gewalt oder unbegleiteten Minderjährigen mit § 24-Titel auf § 6 Abs. 2 stützen. Das Gesetz benennt diese Fälle ausdrücklich.
  5. Bewahren Sie Mitwirkungsnachweise ab Tag eins auf. Über das Merkmal der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung wird der 36-Monats-Wechsel hinausgezögert.
  6. Mit Erreichen des § 2 sofort eine Kasse wählen. Das Gesetz sagt „unverzüglich” — auf diesem Weg ist die Karte ein Anspruch, kein Entgegenkommen.

Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Einkommensgrenzen und Beträge werden durch Rechtsverordnungen festgelegt, die sich jeweils zum 1. Januar ändern, und jeder Fall wird einzeln geprüft — klären Sie Ihre Lage vor jeder Entscheidung mit Ihrer Krankenkasse oder einer Versichertenberatung.

Häufige Fragen

Werden chronische Erkrankungen behandelt?

§ 4 beschränkt den Anspruch auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände; eine stabile chronische Erkrankung liegt außerhalb, solange sie nicht akut wird. § 6 Abs. 1 eröffnet aber sonstige Leistungen, wenn sie im Einzelfall für die Gesundheit unerlässlich sind.

Sind Schutzimpfungen enthalten?

Ja, ausdrücklich in § 4 Abs. 1, ebenso die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen. Absatz 3 verpflichtet die Behörde sogar, die Vervollständigung des Impfschutzes frühzeitig anzubieten.

Mein Kind ist minderjährig — gelten dieselben Grenzen?

Nein. Absatz 4 weicht ausdrücklich von den Absätzen 1 bis 3 ab, verweist auf §§ 47 bis 52 SGB XII, verpflichtet die Behörde zur Übernahme der Zuzahlungen und lässt begonnene Behandlungen nach Eintritt der Volljährigkeit ohne Unterbrechung weiterlaufen.

Warum haben manche eine Gesundheitskarte und andere nicht?

Weil bei § 2-Berechtigten und Minderjährigen die Kasse die Behandlung übernehmen und eine Karte ausgeben muss, während es in der Phase der §§ 4 und 6 auf eine Aufforderung der Landesregierung und eine Vereinbarung auf Kreisebene ankommt — und die Kartenausgabe dort nur „vereinbart werden kann”.

Wann beginnen die 36 Monate?

Sie zählen ab dem Aufenthalt im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechung, und es darf die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden sein. Beide Merkmale gelten zusammen; das zweite ist der übliche Streitpunkt.