Geburt beurkunden: eine Woche Frist und der Inhalt des Registers

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Die erste amtliche Pflicht nach einer Geburt in Deutschland ist weder die Anmeldung noch die Versicherung, sondern die Anzeige beim Standesamt binnen einer Woche. Die Frist ist deutlich kürzer, als frischgebackene Eltern erwarten. Und in die andere Richtung gibt es eine selten erwähnte Tür: wer im Ausland geboren wurde, kann die Geburt auf Antrag im deutschen Register beurkunden lassen — was eine ganze Kette von Dokumentenproblemen auf einmal löst.

Die Regeln im Wortlaut

Die Frist
Eine Woche zur Anzeige beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist (§ 18 Abs. 1 PStG).
Totgeburt
Die Anzeige muss spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Wer anzeigt
Die in § 19 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder die in § 20 genannten Einrichtungen schriftlich — also die Klinik bei einer Klinikgeburt. Anzeigende Personen haben die Geburt glaubhaft zu machen.
Was beurkundet wird
Vornamen und Geburtsname · Ort sowie Tag, Stunde und Minute · Geschlecht des Kindes · Vornamen und Familiennamen der Eltern und ihr Geschlecht (§ 21 Abs. 1).
Im Ausland geboren
Der Personenstandsfall kann auf Antrag im deutschen Geburtenregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (§ 36).

Eine Woche — nicht zwei

Zwei Fristen werden regelmäßig verwechselt: die Anmeldung der Wohnung läuft zwei Wochen, die Anzeige der Geburt dagegen eine. Die Zuständigkeit ist rein örtlich: angezeigt wird beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist, nicht dort, wo Sie wohnen.

Wer zeigt an? Entweder die im Gesetz benannten Personen — mündlich oder schriftlich — oder die Einrichtung schriftlich. Deshalb übernimmt die Klinik die Anzeige bei Klinikgeburten, während die Last bei Hausgeburten oder im Geburtshaus bei den Eltern liegt.

Für anzeigende Personen gilt eine zusätzliche Voraussetzung: sie haben die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen — etwa durch eine Bescheinigung der Hebamme oder einen ärztlichen Nachweis.

Für Totgeburten gilt eine engere Regel: Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag.

Was tatsächlich beurkundet wird — bis auf die Minute

Das Geburtenregister ist kein allgemeines Formular, sondern eine in § 21 festgelegte Liste: Vornamen und Geburtsname des Kindes, Ort sowie Tag, Stunde und Minute, das Geschlecht des Kindes und die Vornamen und Familiennamen der Eltern samt Geschlecht. Die Minute ist keine Förmlichkeit: Sie entscheidet die Reihenfolge bei Mehrlingen und alles, was erbrechtlich darauf aufbaut.

Zum Eintrag treten Hinweise, die für ausländische Familien mindestens ebenso wichtig sind:

  • auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist;
  • auf die Eheschließung der Eltern, wenn sie miteinander verheiratet sind;
  • auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters;
  • auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 StAG — der Weg für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern.

Dieser letzte Hinweis ist praktisch der wichtigste: Er ist die amtliche Spur, auf der der spätere Staatsangehörigkeitsnachweis aufbaut. Prüfen Sie seine Aufnahme, statt sein Fehlen Jahre später zu entdecken.

Bei einer Totgeburt werden nur die Angaben 2 bis 4 mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist; auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, sind auch die Vornamen einzutragen. Hätte die Sorge beiden Eltern zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, kann ein Familienname nur eingetragen werden, wenn sie sich auf den Namen eines Elternteils einigen.

Im Ausland geboren? § 36 öffnet einen eigenen Weg

Diese Vorschrift löst sehr viele Probleme und wird kaum je genannt. Ist ein Deutscher im Ausland geboren, kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Entscheidend ist der Wortlaut: für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend — nicht der Zeitpunkt der Geburt.

Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Damit steht der Weg einem weit größeren Kreis offen.

Antragsberechtigt sind bei einer Geburt: die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Nutzen ist rein praktisch: Statt eines ausländischen Dokuments halten Sie eine deutsche Geburtsurkunde in der Hand, die in jedem inländischen Verfahren ohne Übersetzung, Legalisation und Formstreit anerkannt wird.

Was danach automatisch geschieht

Nach der Beurkundung läuft eine automatische Mitteilungskette ohne Ihr Zutun: Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt sowie jede Änderung des Personenstandes mit, und die Meldebehörden teilen den Standesämtern die Identifikationsnummer mit.

Deshalb kommt der Brief mit der Steuer-Identifikationsnummer unaufgefordert, und deshalb braucht ein bei den Eltern lebendes Neugeborenes keine eigene Anmeldung — anzumelden ist nur, wer in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen wird.

Praktische Schritte

  1. Fragen Sie die Klinik ausdrücklich: zeigen Sie an? Bei Einrichtungsgeburten liegt die Pflicht dort, sonst bei Ihnen — und die Frist beträgt eine Woche.
  2. Gehen Sie zum Standesamt des Geburtsorts. Die Zuständigkeit folgt der Geburt, nicht Ihrer Anschrift.
  3. Bringen Sie den Nachweis Ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit mit. Der Hinweis wird nur aufgenommen, wenn sie nachgewiesen ist.
  4. Prüfen Sie den Hinweis auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn § 4 Abs. 3 StAG greift — noch am Schalter.
  5. Wurde jemand in der Familie im Ausland geboren, prüfen Sie einen Antrag nach § 36. Eine deutsche Geburtsurkunde erspart eine Kette von Übersetzungen und Legalisationen.
  6. Melden Sie das Neugeborene nicht unnötig an. Solange es bei den Eltern lebt, ist nichts anzumelden; die Kette zwischen den Behörden läuft von selbst.

Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Gebühren und Verfahrensdetails unterscheiden sich zwischen Kommunen und Ländern, und jeder Fall wird einzeln geprüft — klären Sie Ihre Lage vorab mit der zuständigen Meldebehörde oder dem Standesamt.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für die Geburtsanzeige?

Eine Woche, beim Standesamt des Geburtsorts. Bei einer Totgeburt spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag.

Zeigt die Klinik für uns an?

Die im Gesetz genannten Einrichtungen zeigen schriftlich an — der Regelfall bei Klinikgeburten. Außerhalb liegt die Anzeige bei Personen, die die Geburt glaubhaft zu machen haben.

Was steht im Geburtseintrag?

Vornamen und Geburtsname, Ort sowie Tag, Stunde und Minute, das Geschlecht des Kindes und die Namen der Eltern samt Geschlecht — dazu Hinweise auf Staatsangehörigkeit, Eheschließung und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Mein Kind wurde im Ausland geboren — geht eine Beurkundung hier?

Ja, auf Antrag nach § 36, wenn die Person deutsch ist oder staatenlos bzw. Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

Muss ich das Neugeborene bei der Meldebehörde anmelden?

Nein, solange es bei den Eltern lebt. Anzumelden ist nur, wer in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen wird.