Anmeldung der Wohnung: zwei Wochen und die Pflicht des Wohnungsgebers

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Die Anmeldung ist die Tür, durch die in Deutschland jede weitere Formalität führt: Steuer-Identifikationsnummer, Bankkonto, Versicherung, Verlängerung des Aufenthaltstitels. Das Paradoxe daran: Das entscheidende Dokument — die Wohnungsgeberbestätigung — liegt nicht in Ihrer Hand. Das Gesetz überlässt es jedoch nicht dem guten Willen: die Bestätigung ist eine Rechtspflicht mit fester Frist, ihre Verweigerung ist bußgeldbewehrt, und für die meldepflichtige Person steht ein ausdrücklicher Ausweg im Text.

Die Regeln im Wortlaut des Bundesmeldegesetzes

Die Frist
Zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1).
Abmeldung
Nur erforderlich, wenn Sie ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen — innerhalb von zwei Wochen. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich, und das Melderegister wird zum Datum des Auszugs fortgeschrieben, nicht zum Antragsdatum (Abs. 2).
Unter 16 Jahren
Die Pflicht trifft diejenigen, in deren Wohnung die Person einzieht oder aus deren Wohnung sie auszieht. Und im Inland geborene Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden (Abs. 3).
Wohnungsgeberbestätigung
Pflicht des Wohnungsgebers, schriftlich oder elektronisch, innerhalb derselben Frist — ausstellen darf sie nur er oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1).
Bußgelder
Bis zu 1.000 Euro bei verspäteter oder unrichtiger Anmeldung, verspäteter Abmeldung und für den Wohnungsgeber, der nicht bestätigt. Bis zu 50.000 Euro für das Anbieten einer Wohnanschrift ohne tatsächlichen Bezug (§ 54).

Zwei Wochen — ab wann gerechnet

Die Vorschrift ist kurz und wörtlich: „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.” Die Frist beginnt also mit dem tatsächlichen Einzug — nicht mit der Vertragsunterschrift und nicht mit der Schlüsselübergabe, wenn der Einzug später erfolgt.

Und es ist eine Pflicht zum Erscheinen, nicht zur Absicht: knappe Termine bei der Behörde hemmen die Frist rechtlich nicht. Buchen Sie den Termin, sobald das Einzugsdatum feststeht, und bewahren Sie den Nachweis der Buchung innerhalb der zwei Wochen auf — praktisch ist er das Argument, wenn über Verspätung gesprochen wird.

Die Bestätigung ist Pflicht, keine Gefälligkeit

§ 19 beginnt mit einem Satz, der keine Auslegung zulässt: „Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken.” Danach wird die Pflicht konkret: Er oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich — oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch — innerhalb der in § 17 Abs. 1 genannten Frist zu bestätigen, also innerhalb derselben zwei Wochen.

Der Inhalt ist auf genau vier Angaben festgelegt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers —, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Jedes Formular mit diesen Angaben genügt; eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.

Sie tragen eine korrespondierende Pflicht: dem Wohnungsgeber die für die Bestätigung erforderlichen Auskünfte zu geben. Und der Schlusssatz zieht eine wichtige Grenze: ausstellen darf die Bestätigung nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person — ein Schreiben eines Mitbewohners oder eines nicht beauftragten Vermittlers ist wertlos.

Auf dem elektronischen Weg erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, das er Ihnen zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. Die Meldebehörde kann außerdem vom Eigentümer — und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber — Auskunft über die bei ihm wohnenden Personen verlangen.

Was tun, wenn der Vermieter zögert

Diese Vorschrift kennen die wenigsten Betroffenen, dabei steht sie klar in Absatz 2: Verweigert der Wohnungsgeber oder die beauftragte Person die Bestätigung, oder erhalten Sie sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so haben Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Praktisch heißt das: Die Verzögerung ist nicht mehr allein Ihr Problem. Sie haben Ihren Teil durch die fristgerechte Mitteilung erfüllt, und die Verweigerung selbst ist eine Ordnungswidrigkeit des Wohnungsgebers mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Die Behörde kann die Auskunft zudem unmittelbar beim Eigentümer einholen.

Machen Sie die Mitteilung deshalb schriftlich — per E-Mail oder Formular — und bewahren Sie Kopie und Datum auf. Dieses Dokument schützt Sie später vor dem Verspätungsbußgeld.

Abmeldung: der einzige Fall, in dem sie nötig ist

Viele nehmen an, jeder Umzug verlange erst eine Ab- und dann eine Anmeldung. Das Gesetz sagt anderes: Abzumelden hat sich nur, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht — wer also tatsächlich das Land verlässt. Ein Umzug innerhalb Deutschlands ist mit der neuen Anmeldung erledigt.

Zwei zeitliche Feinheiten kommen hinzu: Die Frist beträgt zwei Wochen nach dem Auszug, die Abmeldung ist aber auch frühestens eine Woche vor Auszug möglich — ein schmales Fenster, das beim Wegzug aus Deutschland hilft. In beiden Fällen wird das Melderegister zum Datum des Auszugs fortgeschrieben, nicht zum Antragsdatum.

Kinder und Neugeborene: wer meldet wen

Absatz 3 verlagert die Pflicht weg vom Minderjährigen: An- und Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegen denjenigen, in deren Wohnung sie einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, trifft ihn die Pflicht.

Für Neugeborene gilt eine Regel, die frischgebackene Eltern selten kennen: Im Inland geborene Kinder sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ein Kind, das bei seinen Eltern lebt, braucht also keine eigene Anmeldung.

Der Grund steht in Absatz 4: Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt sowie jede Änderung des Personenstandes mit, und die Meldebehörden teilen den Standesämtern die Identifikationsnummer nach § 139b AO mit. Diese automatische Kette erklärt, warum der Brief mit der Steuer-ID für das Kind kommt, ohne dass jemand ihn beantragt hat.

Die Bußgelder — und die höchste Zahl im Gesetz

§ 54 kennt zwei völlig verschiedene Stufen.

Die erste, bis 1.000 Euro: wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, wer sich nicht rechtzeitig abmeldet, der Wohnungsgeber, der den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, und wer eine Bestätigung ausstellt, ohne dazu befugt zu sein.

Die zweite, bis 50.000 Euro — fünfzigmal so hoch — betrifft eine einzige Handlung: eine Wohnanschrift einem Dritten für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Das ist die Scheinanmeldung, die § 19 Abs. 6 ausdrücklich verbietet.

Die Botschaft ist eindeutig: Verspätung ist vergleichsweise gering sanktioniert, während der Kauf einer Anschrift die im ganzen Gesetz am härtesten geahndete Handlung ist — und Neuankömmlingen erstaunlich oft angeboten wird.

Praktische Schritte

  1. Buchen Sie den Termin vor dem Umzug. Die Frist läuft ab dem tatsächlichen Einzug; ein voller Terminkalender hemmt sie nicht.
  2. Fordern Sie die Bestätigung schriftlich an und verweisen Sie auf die Pflicht. Das Gesetz verlangt die Ausstellung innerhalb derselben Frist.
  3. Prüfen Sie vorab die vier Angaben. Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und ggf. des Eigentümers), Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen.
  4. Bleibt sie aus, teilen Sie es der Meldebehörde unverzüglich und schriftlich mit. Dieses Recht steht im Gesetz und verlagert das Risiko.
  5. Melden Sie sich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nicht ab. Die Abmeldung ist nur beim Wegzug ohne inländische Wohnung erforderlich.
  6. Lehnen Sie jedes Angebot einer reinen Meldeadresse ab. Es ist ausdrücklich verboten und mit bis zu 50.000 Euro bedroht.

Die drei Begriffe — und was die Anmeldung kostet

  • Anmeldung — Erstanmeldung beim Bezug einer Wohnung in Deutschland. Zwei Wochen.
  • Ummeldung — Adressänderung beim Umzug von einer Wohnung in eine andere innerhalb Deutschlands. Ebenfalls zwei Wochen; rechtlich ist es eine neue Anmeldung, kein eigenes Verfahren.
  • Abmeldung — Abmeldung des Wohnsitzes. Beim Umzug im Inland nicht erforderlich, sondern nur beim Wegzug ohne inländische Wohnung.

Zu den Kosten: Die Anmeldung selbst ist in den meisten Kommunen gebührenfrei; eine Gebühr fällt in der Regel für zusätzliche Bescheinigungen an, etwa eine erweiterte Meldebescheinigung. Prüfen Sie die Seite Ihrer Kommune — diese Gebühren sind kommunal, nicht bundesweit geregelt.

Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Gebühren und Verfahrensdetails unterscheiden sich zwischen Kommunen und Ländern, und jeder Fall wird einzeln geprüft — klären Sie Ihre Lage vorab mit der zuständigen Meldebehörde oder dem Standesamt.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für die Anmeldung?

Zwei Wochen ab dem tatsächlichen Einzug, nicht ab Vertragsunterschrift. Terminmangel bei der Behörde hemmt die Frist rechtlich nicht.

Mein Vermieter verweigert die Wohnungsgeberbestätigung — was nun?

Teilen Sie es der Meldebehörde unverzüglich mit; das Gesetz gibt Ihnen dieses Recht ausdrücklich. Die Verweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.000 Euro Bußgeld, und die Behörde kann den Eigentümer befragen.

Muss ich mich beim Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?

Nein. Abzumelden hat sich nur, wer keine neue Wohnung im Inland bezieht. Der Umzug im Inland ist mit der neuen Anmeldung erledigt.

Muss ich mein Neugeborenes anmelden?

Nicht, solange es bei den Eltern lebt. Im Inland geborene Kinder sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden; das Standesamt meldet die Geburt automatisch.

Darf ich eine Anschrift nur zur Anmeldung nutzen?

Nein. Das Anbieten oder Bereitstellen einer Wohnanschrift ohne tatsächlichen Bezug ist ausdrücklich verboten; das Bußgeld reicht bis 50.000 Euro.