Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Das Führungszeugnis gehört zu den am häufigsten verlangten Dokumenten des deutschen Arbeitsmarktes, und doch wissen die wenigsten, die eines vorlegen, zwei entscheidende Dinge: dass ganze Verurteilungen kraft Gesetzes gar nicht aufgenommen werden — und dass Sie ein ausdrückliches Recht haben, es vor der anfordernden Stelle zu lesen und seiner Weiterleitung zu widersprechen. Beides steht im Gesetz, nicht in der Verwaltungspraxis.
Die Regeln im Wortlaut des BZRG
- Wer Anspruch hat
- Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag. Eine gesetzliche Vertretung ist ebenfalls antragsberechtigt; ist die Person geschäftsunfähig, nur die gesetzliche Vertretung (§ 30 Abs. 1).
- Wo der Antrag gestellt wird
- Wohnsitz im Inland: bei der Meldebehörde, persönlich oder schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift. Wohnsitz im Ausland: unmittelbar bei der Registerbehörde (Abs. 2 und 3).
- Keine Bevollmächtigten
- Weder die antragstellende Person noch ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung durch Bevollmächtigte vertreten lassen — ausdrücklicher Wortlaut.
- Wer es erhält
- Die Übersendung ist nur an die antragstellende Person zulässig (Abs. 4). Wird es zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, geht es unmittelbar an diese — mit den Einsichtsrechten des Absatzes 5.
- Was nicht aufgenommen wird
- Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bzw. Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten — wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5).
Wer beantragen darf — und die Regel, die jede Vollmacht aushebelt
Der Anspruch beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres und ist höchstpersönlich: Das Zeugnis wird „jeder Person auf Antrag” über den sie betreffenden Registerinhalt erteilt. Besteht eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt; ist die Person geschäftsunfähig, ist es nur die Vertretung.
Der Ort richtet sich nach dem Wohnsitz: Wer im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt, stellt den Antrag bei der Meldebehörde — persönlich oder schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift. Wer außerhalb wohnt, kann ihn unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. In beiden Fällen sind Identität und, bei gesetzlicher Vertretung, die Vertretungsmacht nachzuweisen.
Dann folgt die Regel, an der ein verbreiteter Umweg scheitert: eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist bei der Antragstellung ausgeschlossen. Eine Vollmacht für Bekannte oder ein Dienstleistungsbüro trägt nicht — persönliches Erscheinen oder beglaubigte Unterschrift, ein Drittes gibt es nicht.
Eine Verwaltungseinzelheit mit praktischem Nutzen: Die Meldebehörde nimmt die Gebühr entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Rest an die Bundeskasse ab.
Was nicht im Zeugnis erscheint
§ 32 beginnt mit der Regel — aufgenommen werden die Eintragungen nach §§ 4 bis 16 — und stellt dann eine lange Ausnahmeliste auf. Praktisch am wichtigsten ist Nummer 5:
Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist — wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Diese letzte Bedingung ist der Schlüssel: Eine einzelne kleine Strafe erscheint nicht, eine zweite eingetragene Strafe bringt beide zum Vorschein.
Daneben stehen weitere Ausnahmen: die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB, der Schuldspruch nach § 27 JGG, Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Entscheidung nicht widerrufen wurde, sowie Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt wurde.
Feiner ist eine weitere Ausnahme: Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung nach §§ 56 oder 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde und sich aus dem Register ergibt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde — sofern die Entscheidung nicht widerrufen ist und keine weitere Strafe eingetragen ist.
Die Ausnahme, die alle Ausnahmen aufhebt
Diese Vorschrift gehört an den Anfang jeder Erörterung darüber, „was nicht erscheint”. Satz 2 des Absatzes 1 bestimmt: Die in Absatz 2 Nummern 3 bis 9 zugelassenen Ausnahmen gelten nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
Diese Vorschriften betreffen Sexualstraftaten, auch solche gegen Minderjährige und Schutzbefohlene. Eine Verurteilung in diesem Bereich erscheint im Zeugnis, auch wenn sie gering, zur Bewährung ausgesetzt oder sonst von einer Ausnahme erfasst wäre. Die Regel ist hier absolut, und die Höhe der Strafe ändert daran nichts.
Das erweiterte Führungszeugnis: wann es verlangt wird und wie die Daten geschützt sind
§ 30a regelt das erweiterte Führungszeugnis. Es wird auf Antrag erteilt, wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist, oder wenn es benötigt wird für die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder für eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Auf bloßen Wunsch wird es nicht ausgestellt: Wer es beantragt, hat eine schriftliche Aufforderung der verlangenden Stelle vorzulegen, in der diese das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Das Wesentliche ist der Umgang mit den Daten danach: Die entgegennehmende Stelle darf sie nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung für die Tätigkeit erforderlich ist, die Anlass der Vorlage war, und muss sie vor unbefugtem Zugriff schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Tätigkeit nicht ausgeübt wird, und spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung. Eine dauerhafte Ablage in der Personalakte widerspricht dem Wortlaut.
Das Recht, das kaum jemand nutzt: vor der Behörde lesen
Wird das Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, geht es im Grundsatz unmittelbar an diese — nicht an Sie. Absatz 5 knüpft daran jedoch eine Kette von Rechten:
- Die Behörde hat Ihnen auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
- Sie können verlangen, dass das Zeugnis — wenn es Eintragungen enthält — zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird.
- Die Meldebehörde hat Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn der Antrag bei ihr gestellt wird.
- Das Amtsgericht darf die Einsicht nur Ihnen persönlich gewähren.
- Nach der Einsichtnahme wird das Zeugnis an die Behörde weitergeleitet — oder vom Amtsgericht vernichtet, wenn Sie widersprechen.
Für Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands enthält Absatz 6 den Spiegelfall: Sie können verlangen, dass das Zeugnis — wenn es Eintragungen enthält — zunächst an eine von ihnen benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme übersandt wird. Dort gelten dieselben zwei Regeln: Einsicht nur persönlich, danach Weiterleitung oder Vernichtung bei Widerspruch.
Praktisch heißt das: Sie können erfahren, was in Ihrem Zeugnis steht, bevor eine mögliche Arbeitgeberin es sieht — und den Weg dorthin stoppen, mit den Folgen, die das Nichtvorlegen hat.
Praktische Schritte
- Klären Sie zuerst die verlangte Art. Einfaches oder erweitertes Zeugnis? Für das erweiterte brauchen Sie eine schriftliche Aufforderung der verlangenden Stelle.
- Stellen Sie den Antrag selbst. Bevollmächtigte sind ausdrücklich ausgeschlossen; die Alternative ist die beglaubigte Unterschrift.
- Bei Wohnsitz im Ausland unmittelbar zur Registerbehörde. Der Umweg über eine nicht mehr zuständige Meldebehörde führt nicht weiter.
- Erwarten Sie Eintragungen, verlangen Sie die Übersendung an ein Amtsgericht. Das Recht steht im Gesetz, und die Meldebehörde muss darauf hinweisen.
- Setzen Sie nicht voraus, dass eine alte Verurteilung erscheint. Lesen Sie § 32 Abs. 2 Nr. 5 samt Bedingung: keine weitere Strafe im Register.
- Erinnern Sie nach Ende der Tätigkeit an die Löschpflicht. Sechs Monate nach der letzten Ausübung sind die gesetzliche Höchstgrenze.
Amtliche Quellen
§ 30 BZRG — Antrag auf ein Führungszeugnis · § 30a BZRG — erweitertes Führungszeugnis · § 32 BZRG — Inhalt des Führungszeugnisses
Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Gebühren und Verfahrensdetails unterscheiden sich zwischen Kommunen und Ländern, und jeder Fall wird einzeln geprüft — klären Sie Ihre Lage vorab mit der zuständigen Meldebehörde oder dem Standesamt.
Häufige Fragen
Kann jemand anderes das Zeugnis für mich beantragen?
Nein. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist bei der Antragstellung ausdrücklich ausgeschlossen — für die antragstellende Person wie für die gesetzliche Vertretung. Möglich ist ein schriftlicher Antrag mit beglaubigter Unterschrift.
Erscheint eine kleine Geldstrafe im Zeugnis?
Geldstrafe bis neunzig Tagessätze und Freiheitsstrafe bis drei Monate werden nicht aufgenommen — sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Eine zweite Eintragung lässt beide erscheinen.
Gilt diese Ausnahme für alle Straftaten?
Nein. Die Ausnahmen der Nummern 3 bis 9 gelten nicht bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB, also bei Sexualstraftaten.
Kann ich das Zeugnis vor dem Arbeitgeber sehen?
Wenn es zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist und Eintragungen enthält, können Sie die Übersendung an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht verlangen und dort persönlich Einsicht nehmen; widersprechen Sie der Weiterleitung, vernichtet das Gericht es.
Wie lange darf eine Stelle Daten aus dem erweiterten Zeugnis speichern?
Unverzüglich zu löschen, wenn die Tätigkeit nicht ausgeübt wird, und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung.