Zuletzt anhand der amtlichen Quelle geprüft: 29. August 2026
Die Krankenkasse ist in Deutschland kein Schicksal. § 175 SGB V regelt das Kassenwahlrecht und enthält drei praktisch wichtige Punkte: Die Kasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen, die Bindungsfrist beträgt zwölf Monate, und die neue Kasse übernimmt die Kündigung der alten — ein eigenes Kündigungsschreiben ist nicht nötig.
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage
- § 175 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
- Wie die Wahl erfolgt
- Durch Mitgliedserklärung unmittelbar gegenüber der gewählten Kasse.
- Ablehnungsrecht
- Es besteht keines. Die Kasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen und die Erklärung nicht durch unrichtige oder unvollständige Beratung behindern.
- Alter
- Das Wahlrecht wird ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr ausgeübt.
- Bindungsfrist
- Mindestens zwölf Monate bei der gewählten Kasse.
- Wirksamwerden der Kündigung
- Zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Meldung.
Der häufigste Fehler: das eigene Kündigungsschreiben
Viele senden zuerst eine Kündigung an ihre bisherige Kasse und suchen erst danach eine neue — und landen in einer Versorgungslücke oder in aufwendigem Schriftverkehr. Das Gesetz ordnet es umgekehrt: Die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigungserklärung des Mitglieds, und beide Kassen tauschen sich über ein elektronisches Meldeverfahren aus.
Praktisch heißt das: Melden Sie sich zuerst bei der neuen Kasse an, den Rest übernimmt sie. Senden Sie kein Kündigungsschreiben an Ihre bisherige Kasse, sofern Sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert werden.
Der Wechsel Schritt für Schritt
- Zwölf Monate prüfenRechnen Sie ab Beginn Ihrer Mitgliedschaft bei der aktuellen Kasse. Vor Ablauf dieser Frist wird eine ordentliche Kündigung nicht wirksam.
- Neue Kasse wählen und Mitgliedschaft erklärenDie Erklärung richtet sich unmittelbar an die neue Kasse; ablehnen darf sie nicht.
- Die Kündigung der neuen Kasse überlassenIhre Meldung ersetzt ein Kündigungsschreiben, und der Austausch zwischen beiden Kassen erfolgt elektronisch.
- Wirksamkeitsdatum berechnenDie Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Meldung wirksam — der Wechsel erfolgt also nicht sofort. Planen Sie danach.
Der Sonderfall: erhöhter Zusatzbeitrag. Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn über den durchschnittlichen Satz hinaus, eröffnet das Gesetz in diesem Monat ein außerordentliches Kündigungsrecht mit kürzerer Frist — auch wenn die Zwölfmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Achten Sie auf die Beitragsschreiben Ihrer Kasse: Sie öffnen ein zeitlich begrenztes Fenster.
Amtliche Quelle und weiterführend
§ 175 SGB V — Volltext · Wer pflichtversichert ist · Familienversicherung
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist weder Versicherungs- noch Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall vorab mit der Kasse, insbesondere in einer Übergangszeit zwischen zwei Beschäftigungen.
Häufige Fragen
Darf eine Krankenkasse die Mitgliedschaft ablehnen?
Nein. § 175 bestimmt, dass die Kasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen und die Erklärung nicht durch unrichtige oder unvollständige Beratung behindern darf. Das Wahlrecht besteht ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr.
Wie lange ist die Bindungsfrist?
Mindestens zwölf Monate bei der gewählten Kasse, gerechnet ab Beginn der Mitgliedschaft. Vorher wird eine ordentliche Kündigung nicht wirksam.
Muss ich meiner bisherigen Kasse selbst kündigen?
Nein — das ist der häufigste Fehler. Die Meldung der neuen Kasse ersetzt Ihre Kündigungserklärung, und beide Kassen tauschen sich elektronisch aus. Melden Sie sich bei der neuen Kasse an, den Rest übernimmt sie.
Wann wird der Wechsel wirksam?
Zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Meldung. Der Wechsel erfolgt also nicht sofort — gehen Sie nicht davon aus, dass der Schutz am Folgetag übergeht.
Kann ich vor Ablauf der zwölf Monate wechseln?
Ja, in einem Fall: Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn über den durchschnittlichen Satz, besteht in diesem Monat ein außerordentliches Kündigungsrecht mit kürzerer Frist.
Entsteht beim Wechsel eine Versicherungslücke?
Nicht, wenn Sie die gesetzliche Reihenfolge einhalten: zuerst bei der neuen Kasse anmelden und diese die alte informieren lassen. Lücken entstehen typischerweise, wenn zuerst gekündigt und danach gesucht wird.