Das P-Konto: sofortiges Recht und der Übertrag über drei Monate

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Wird ein Bankkonto gepfändet, steht alles still: Miete, Strom, Einkauf. Das deutsche Recht hält einen sofortigen Ausweg bereit — das Pfändungsschutzkonto. Es ist ein Recht, kein Antrag, der bewilligt oder abgelehnt wird, es besteht jederzeit und auch bei überzogenem Konto. Zwei Regeln darin kennen die wenigsten: der Übertrag nicht verbrauchten Guthabens über drei Monate und der eigenständige Schutz des Kindergeldes.

Die Regeln im Wortlaut

Das Recht auf Umwandlung
Eine natürliche Person kann jederzeit vom Kreditinstitut verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird — und das gilt auch, wenn das Konto im Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein solches Konto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
Nach erfolgter Pfändung
Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages gefordert werden; das Vertragsverhältnis bleibt im Übrigen unberührt.
Nur ein Konto
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten und hat dem Institut zu versichern, dass sie kein weiteres unterhält.
Der geschützte Betrag
Der monatliche Freibetrag, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag, verfügbar bis zum Ende des Kalendermonats.
Der Übertrag
Nicht verbrauchtes Guthaben wird in den drei nachfolgenden Kalendermonaten nicht von der Pfändung erfasst — zusätzlich zum jeweiligen Monatsschutz.

Die Umwandlung ist ein Recht — keine Kulanz der Bank

§ 850k beginnt in der Sprache des Anspruchs: „Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.” Ein Ermessen der Bank besteht nicht.

Dann folgt der Satz, der die peinlichsten Fälle klärt: „Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist.” Ein überzogenes Konto hindert die Umwandlung nicht — entgegen mancher Schalterauskunft.

Im Gegenzug gilt eine Beschränkung: Das Konto darf ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Die Umwandlung beendet damit faktisch den Dispo — das ist der Preis.

Ist bereits gepfändet, setzt Absatz 2 eine Frist: Die Führung als P-Konto kann zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages gefordert werden. Vier Geschäftstage, nicht mehr — stellen Sie das Verlangen am selben Tag, an dem Sie von der Pfändung erfahren.

Und eine strenge Regel zum Schluss: ein Schutzkonto je Person. Sie haben dem Institut zu versichern, kein weiteres zu unterhalten. Bei Verstoß ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von ihm bezeichnete Konto P-Konto bleibt.

Der Freibetrag — und die Regel, die Monate rettet

§ 899 Abs. 1 bestimmt den Schutz: Der Schuldner kann bis zum Ende des Kalendermonats über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich aus dem monatlichen Freibetrag nach Aufrundung auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt — insoweit wird das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst.

Gleiches gilt, wenn ein gewöhnliches Zahlungskonto gepfändet und vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein P-Konto umgewandelt wird. Eine leicht verspätete Umwandlung kostet den Monatsschutz also nicht — solange sie innerhalb des Monats erfolgt.

Dann folgt die Regel, die kaum jemand kennt, in Absatz 2: Hat der Schuldner im Kalendermonat nicht über das gesamte geschützte Guthaben verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten nicht von der Pfändung erfasstzusätzlich zum jeweils geschützten Guthaben.

Was Sie vom Monatsfreibetrag übrig lassen, bleibt drei Monate geschützt. Das eröffnet eine praktische Möglichkeit: Wer eine größere Zahlung erwartet — eine Versicherungsleistung, eine Nebenkostenrückzahlung —, kann bewusst einen Teil stehen lassen, um sie später aufzufangen.

Auch die Verrechnungsregel steht im Text: Verfügungen sind mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst gutgeschrieben wurde — das älteste zuerst.

Die Erhöhungsbeträge: was über den Grundbetrag hinaus geschützt ist

§ 902 stellt zusätzlich Erhöhungsbeträge frei, die ebenfalls nicht von der Pfändung erfasst werden. Für dieses Publikum am wichtigsten:

  • die Freibeträge, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
  • oder Geldleistungen nach dem SGB II oder XII entgegennimmt für Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben und denen er nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist;
  • oder Geldleistungen nach dem AsylbLG entgegennimmt für Personen, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt und denen er nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist;
  • Leistungen, die dem Schuldner selbst nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG gewährt werden, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen;
  • 🔴 das Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder — es sei denn, es wird wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes gepfändet, für das die Leistung gewährt wird.

Der letzte Punkt wiegt schwer: Das Kindergeld ist eigenständig geschützt und steckt nicht im gewöhnlichen Freibetrag. Der Schutz entfällt jedoch, wenn das Kind selbst wegen seines Unterhalts pfändet — eine folgerichtige Ausnahme.

Diese Beträge werden meist nicht automatisch gewährt: Sie brauchen einen Nachweis gegenüber der Bank — eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder einer Schuldnerberatung.

Praktische Schritte

  1. Verlangen Sie die Umwandlung am selben Tag. Das Recht besteht sofort; Warten kostet Geschäftstage.
  2. Akzeptieren Sie keine Ablehnung wegen eines überzogenen Kontos. Das Gesetz erfasst den negativen Saldo ausdrücklich.
  3. Ist bereits gepfändet, zählen Sie vier Geschäftstage. Die Umwandlung wirkt ab Beginn des vierten Geschäftstages nach dem Verlangen.
  4. Lösen Sie jedes weitere Schutzkonto auf. Nur eines ist zulässig, und Sie müssen dies versichern.
  5. Verbrauchen Sie den Monatsfreibetrag nicht unnötig. Der Rest wandert drei Monate weiter und tritt zum Monatsschutz hinzu.
  6. Reichen Sie Nachweise für die Erhöhungsbeträge ein. Unterhaltspflichten, Kindergeld sowie SGB-II-, SGB-XII- und AsylbLG-Leistungen sind darüber hinaus geschützt.

Hinweis: Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Gehaltsschwellen werden jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben und ändern sich zum 1. Januar; jeder Antrag wird einzeln geprüft — ziehen Sie vorab eine Fachanwältin für Migrationsrecht oder eine Beratungsstelle hinzu.

Häufige Fragen

Darf die Bank die Umwandlung ablehnen?

Nein. Jede natürliche Person kann sie jederzeit verlangen, auch bei negativem Saldo. Im Gegenzug wird das Konto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt.

Mein Konto ist bereits gepfändet — zu spät?

Nein. Die Führung als P-Konto kann zum Beginn des vierten folgenden Geschäftstages gefordert werden. Erfolgt die Umwandlung binnen eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses, gilt auch der Monatsschutz.

Was passiert mit nicht verbrauchtem geschütztem Guthaben?

Es wird in den drei folgenden Kalendermonaten nicht von der Pfändung erfasst, zusätzlich zum jeweiligen Monatsschutz. Verfügungen werden mit dem zuerst gutgeschriebenen Guthaben verrechnet.

Kann das Kindergeld gepfändet werden?

Nein. § 902 schützt es als Erhöhungsbetrag — außer wenn wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes gepfändet wird, für das es gewährt wird.

Darf ich zwei Schutzkonten führen?

Nein. Nur eines ist zulässig und dies ist der Bank zu versichern; bei Verstoß bleibt nur das vom Gläubiger bezeichnete Konto P-Konto.