Familiennachzug zur Blauen Karte EU: keine Sprachvoraussetzung, keine Wartezeit, kein Wohnraumnachweis

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Das meiste, was über den Familiennachzug gesagt wird — zwei Jahre Wartezeit, A1-Zertifikat, Nachweis ausreichenden Wohnraums — gilt für die Familie einer Inhaberin oder eines Inhabers der Blauen Karte EU nicht. Das sind keine Kulanzregelungen, sondern ausdrückliche Vorschriften der §§ 29 und 30 AufenthG.

Die vier Befreiungen und ihre Fundstellen

Keine Zwei-Jahres-Wartezeit
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. g gewährt den Anspruch unmittelbar — Buchst. d verlangt bei anderen Titeln zwei Jahre.
Keine Sprachvoraussetzung
§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: Die Sprachanforderung ist bei Blauer Karte EU, ICT- und Mobiler-ICT-Karte unbeachtlich.
Kein Wohnraumnachweis
§ 29 Abs. 5: Von der Voraussetzung ausreichenden Wohnraums wird für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder abgesehen.
Die Befreiung überdauert den Wechsel
§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7: Wer unmittelbar vor der Niederlassungserlaubnis eine Blaue Karte EU besaß, behält die Sprachbefreiung.
Was bleibt
Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben — § 30 Abs. 1 Nr. 1; Ausnahme zur Vermeidung einer besonderen Härte möglich.

Warum die Sprachvoraussetzung gerade hier entfällt

§ 30 stellt in Absatz 1 drei Anforderungen: Vollendung des 18. Lebensjahres bei beiden Ehegatten, Verständigung «zumindest auf einfache Art» auf Deutsch und ein aufgeführter Aufenthaltstitel. Satz 3 desselben Absatzes bestimmt dann, dass die zweite Anforderung «unbeachtlich» ist — in sieben Fällen, deren fünfter die Blaue Karte EU ist.

Der Wortlaut ist praktisch bedeutsam: Es heißt nicht «kann abgesehen werden», sondern die Voraussetzung ist unbeachtlich. Es liegt also kein Ermessen vor.

Die Vorschrift erfasst nicht nur die Blaue Karte, sondern auch ICT- und Mobiler-ICT-Karte, Fachkräfte- und Forschendentitel sowie Titel für leitende Angestellte, Führungskräfte, Unternehmensspezialisten, Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, Ingenieure und Techniker im Forschungsteam sowie Lehrkräfte und die selbständige Tätigkeit.

Der stärkste Fall: Zuzug aus einem anderen EU-Staat

Besaß die Person in Deutschland unmittelbar zuvor eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU und bestand die familiäre Lebensgemeinschaft bereits dort, entfallen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 drei Voraussetzungen zugleich:

  • ausreichender Wohnraum,
  • die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 — ausgenommen der ausreichende Krankenversicherungsschutz, der bestehen bleibt,
  • sowie § 27 Abs. 3 Satz 1.

Zu beachten ist die Ausnahme in der Ausnahme: Der Krankenversicherungsschutz bleibt erforderlich.

Und ein selten beachteter Fall: Nach § 30 Abs. 5 bedarf der Ehegatte gar keines Aufenthaltstitels, wenn sich die Person in Deutschland im Rahmen der kurzfristigen Forschendenmobilität berechtigt aufhält und nachgewiesen wird, dass der Ehegatte im anderen Mitgliedstaat rechtmäßig als Angehöriger gelebt hat.

Wie Sie die Befreiungen praktisch nutzen

  1. Den Titel prüfen, nicht die BerufsbezeichnungDie Befreiungen knüpfen an die Blaue Karte EU an, nicht daran, dass jemand «Ingenieurin» oder «Arzt» ist.
  2. Die Fundstelle im Antrag ausdrücklich nennen§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 für die Sprachbefreiung, § 29 Abs. 5 für den Wohnraum — das spart einen ganzen Schriftwechsel.
  3. Nach der Niederlassungserlaubnis nicht vorschnell aufgebenNr. 7 erhält die Sprachbefreiung für alle, die unmittelbar zuvor eine Blaue Karte EU besaßen.
  4. Krankenversicherung auch im erleichterten Weg vorbereitenSie ist die einzige Voraussetzung, die beim EU-internen Wechsel bestehen bleibt.
  5. Die Altersvoraussetzung bleibt18 Jahre für beide Ehegatten; Ausnahme nur zur Vermeidung einer besonderen Härte.
  6. Beim ersten Mal vollständig einreichenSeit dem Wegfall der Remonstration führt die Korrektur über das Verwaltungsgericht Berlin oder einen neuen Antrag.

⚠️ Die Aussetzung betrifft diesen Weg nicht: Sie gilt bis 24. Juli 2027 allein für subsidiär Schutzberechtigte. Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU sind davon nicht erfasst.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Nachzugsfälle werden im Einzelfall geprüft — ziehen Sie vor Entscheidungen über Ihre Familie eine im Ausländerrecht spezialisierte Kanzlei oder eine Migrationsberatungsstelle hinzu.

Häufige Fragen

Wird vom Ehegatten ein A1-Zertifikat verlangt?

Nein. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ist die Sprachanforderung bei Blauer Karte EU sowie ICT- und Mobiler-ICT-Karte unbeachtlich — es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung.

Müssen wir zwei Jahre warten?

Nein. Die Zwei-Jahres-Voraussetzung steht in Buchstabe d und betrifft andere Titel; die Blaue Karte EU steht in Buchstabe g ohne Wartezeit.

Ist ausreichender Wohnraum nachzuweisen?

Nein. § 29 Abs. 5 sieht vor, dass davon für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder abgesehen wird.

Nach dem Wechsel zur Niederlassungserlaubnis — entfällt die Befreiung?

Nein. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 erhält die Sprachbefreiung, wenn unmittelbar zuvor eine Blaue Karte EU bestand.

Was ändert sich beim Zuzug aus einem anderen EU-Staat?

Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 entfallen Wohnraum, Lebensunterhaltssicherung und § 27 Abs. 3 Satz 1 — der ausreichende Krankenversicherungsschutz bleibt jedoch erforderlich.

Betrifft uns die Aussetzung bis 2027?

Nein, sie gilt allein für subsidiär Schutzberechtigte.

Welche Voraussetzung bleibt bestehen?

Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1); eine Ausnahme ist zur Vermeidung einer besonderen Härte möglich.