Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Die im Netz kursierenden Unterlagenlisten werden ohne Quelle voneinander abgeschrieben. Sinnvoller ist der umgekehrte Weg: Das Gesetz verlangt Tatsachen, das Dokument ist nur ein Beweismittel. Wer weiß, welche Tatsache ein Papier belegt, weiß auch, was zu tun ist, wenn es nicht in der erwarteten Form vorliegt.
Was das Gesetz verlangt — § 5 Abs. 1
- Gesicherter Lebensunterhalt
- Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Einkommensnachweise. Entfällt bei Familien von Blaue-Karte-Inhabern aus einem anderen EU-Staat.
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Pass und Personenstandsurkunden — hier scheitern die meisten Anträge.
- Kein Ausweisungsinteresse
- Wird nicht durch ein Dokument belegt, sondern von Amts wegen geprüft.
- Passpflicht
- § 3 — gültiger Pass, kein nationaler Personalausweis.
- Absatz 2 — die vergessene Voraussetzung
- Einreise mit dem erforderlichen Visum und Angabe der maßgeblichen Umstände bereits im Visumantrag.
Die Unterlagen, geordnet nach der Tatsache, die sie belegen
Zur Ehe: Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung, legalisiert in der von der zuständigen Vertretung verlangten Form. Die Anforderungen unterscheiden sich je Vertretung.
Zu Identität und Staatsangehörigkeit: gültiger Pass, Geburtsurkunde und die verlangten Personenstandsurkunden. § 5 nennt kein bestimmtes Dokument, sondern verlangt, dass die Identität geklärt ist.
Zum Lebensunterhalt: Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen der Person in Deutschland — auf bestimmten Wegen entfällt diese Voraussetzung vollständig.
Zur Sprache: Zertifikat einer anerkannten Einrichtung — außer in den sieben Befreiungsfällen, deren weitester die Blaue Karte EU ist.
Zum Wohnraum: Mietvertrag und Wohnungsgröße; bei Blaue-Karte-Familien entfällt dies nach § 29 Abs. 5.
Das vergessene Kinderdokument: die Einverständniserklärung
Bei gemeinsamem Sorgerecht und Nachzug zu nur einem Elternteil soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis erklärt hat oder eine rechtsverbindliche Entscheidung vorliegt.
Dieses Papier verzögert Kinderanträge am häufigsten, weil es als einziges nicht von einer Behörde, sondern von einer Person stammt.
Übersehen wird zudem eine Altersvoraussetzung: Ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht gemeinsam mit den Eltern zuzieht, muss die deutsche Sprache beherrschen oder es muss gewährleistet erscheinen, dass es sich einfügen kann — mit ausdrücklichen Ausnahmen, etwa bei Blauer Karte EU oder Fachkräftetiteln der Eltern.
Die Verfahrensfalle: die Frist, die Ihr Dokument entwertet
§ 82 AufenthG legt die Pflicht, Nachweise unverzüglich beizubringen, Ihnen auf, nicht der Behörde. Sie darf eine angemessene Frist setzen — und dann folgt der Satz, den die wenigsten kennen: Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
Ein richtiges, aber verspätetes Dokument wird also unter Umständen gar nicht gelesen. Setzt die Ausländerbehörde die Bearbeitung wegen fehlender Angaben aus, muss sie eine Frist setzen und die nachzuholenden Angaben benennen.
Dieselbe Vorschrift verpflichtet Sie auf Verlangen zur Vorlage eines aktuellen Lichtbilds und zur Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken.
Die richtige Reihenfolge
- Zuerst, was nicht von Ihnen abhängt: die EinverständniserklärungBei Kindern mit gemeinsamem Sorgerecht das langwierigste Dokument.
- Dann das Sprachzertifikat — nach Prüfung der Befreiungen§ 30 nennt sieben Ausnahmen; die weiteste ist die Blaue Karte EU.
- Dann beglaubigte Übersetzungen und LegalisationenDie akzeptierte Form ist bei der zuständigen Vertretung zu erfragen.
- Alles Maßgebliche schon im Visumantrag angeben§ 5 Abs. 2 verlangt genau das; eine spätere Nachbesserung ist schwierig.
- Jede Frist notierenVerspätetes kann unberücksichtigt bleiben; bei Aussetzung wegen fehlender Angaben sind diese zu benennen.
- Vollständige Kopien behaltenSeit dem Wegfall der Remonstration führt der Weg über das Gericht — und das beginnt bei den Akten.
⚠️ Vor dem ersten Dokument: Bei subsidiärem Schutz ist der Nachzug bis 24. Juli 2027 ausgesetzt; vollständige Unterlagen ändern daran nichts. Offen bleibt allein die Härtefallmeldung an info.fap.hardship@iom.int.
Amtliche Quellen
§ 5 AufenthG · § 32 AufenthG · § 82 AufenthG · § 30 AufenthG
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Nachzugsfälle werden im Einzelfall geprüft — ziehen Sie vor Entscheidungen über Ihre Familie eine im Ausländerrecht spezialisierte Kanzlei oder eine Migrationsberatungsstelle hinzu.
Häufige Fragen
Welche Unterlagen werden verlangt?
Das Gesetz nennt Tatsachen, keine Papiere: gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, kein Ausweisungsinteresse, gültiger Pass. Die üblichen Dokumente sind Beweismittel dafür; manche entfallen je nach Weg.
Genügt ein nationaler Personalausweis?
Nein. § 5 verlangt die Erfüllung der Passpflicht nach § 3.
Gemeinsames Sorgerecht — welches Dokument fehlt?
Die Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder eine rechtsverbindliche Entscheidung; nach § 32 Abs. 3 soll die Erlaubnis dann auch beim Nachzug zu einem Elternteil erteilt werden.
Mein Kind ist über 16 — ändert sich etwas?
Ja. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht gemeinsam mit den Eltern zuzieht, muss die deutsche Sprache beherrschen oder es muss die Integration gewährleistet erscheinen — mit ausdrücklichen Ausnahmen.
Was passiert bei verspäteter Vorlage?
Nach § 82 können nach Fristablauf vorgebrachte Umstände und Nachweise unberücksichtigt bleiben.
Muss alles schon im Visumantrag stehen?
Ja, § 5 Abs. 2 verlangt die Angabe der maßgeblichen Umstände bereits im Visumantrag.
Werden Lichtbild und Fingerabdrücke verlangt?
Ja, § 82 begründet auf Verlangen beide Mitwirkungspflichten.