Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Vorab: Der Name hat sich geändert. Der geltende Gesetzestext spricht von «Grundsicherungsgeld», nicht mehr von «Bürgergeld». Wichtiger als der Name ist die Struktur: Was ankommt, ist keine einzelne Zahl, sondern bestehen drei getrennte Schichten mit je eigener Vorschrift und ganz unterschiedlichen Regeln.
Die drei Schichten und ihre Fundstellen
- 1 · Regelbedarf — § 20
- Monatlicher Pauschalbetrag für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse.
- 2 · Unterkunft und Heizung — § 22
- In Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit angemessen — eine eigenständige Schicht.
- 3 · Mehrbedarfe — § 21
- Prozentsätze zusätzlich zum Regelbedarf: Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, Ernährung, Schulbücher, dezentrale Warmwassererzeugung.
- Wer über die Verwendung entscheidet
- Sie selbst. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich die eigenverantwortliche Entscheidung über die Verwendung.
- Häufig übersehen
- Der Regelbedarf umfasst die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben «in vertretbarem Umfang» — kraft Gesetzes.
Warum die Beträge unterschiedlich ausfallen
Der Regelbedarf ist keine einzelne Zahl, sondern besteht aus Regelbedarfsstufen:
- Stufe 1 — Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Partner.
- Stufe 2 — für jeden von zwei Partnern, wenn beide volljährig sind.
- Stufe 3 — sonstige erwerbsfähige Angehörige über 18.
- Stufe 4 — dieselben unter 18.
Dazu eine ausdrückliche Sanktion: Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ohne Zusicherung umzieht, wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach der niedrigeren Stufe 3 behandelt.
Die dritte Schicht, die kaum jemand geltend macht
Die Mehrbedarfe des § 21 gehen am häufigsten verloren, weil sie meist beantragt und belegt werden müssen:
- Schwangerschaft — 17 % ab der zwölften Woche bis zum Ende des Entbindungsmonats.
- Alleinerziehung — 36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16; oder 12 % je Kind, höchstens 60 %.
- Behinderung — 35 % bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- Kostenaufwändige Ernährung — in angemessener Höhe.
- Schulbücher — Anschaffung oder Ausleihe sind als Mehrbedarf anzuerkennen.
- Dezentrale Warmwassererzeugung — 2,3 / 1,4 / 1,2 / 0,8 % je nach Alter; höhere Aufwendungen nur mit separater Messeinrichtung.
Und die Obergrenze, genau gelesen: Die Summe der Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 darf den Regelbedarf nicht übersteigen — Schulbücher, Warmwasser und der unabweisbare besondere Bedarf stehen in späteren Absätzen und damit außerhalb dieser Grenze.
So prüfen Sie Ihren Bescheid
- Die drei Schichten trennenSuchen Sie drei Zahlen, nicht eine — die fehlende dritte Schicht ist die häufigste Lücke.
- Die Regelbedarfsstufe prüfenAlleinerziehende gehören in Stufe 1, nicht in Stufe 3.
- Jeden Mehrbedarf durchgehenSchwangerschaft, Alleinerziehung, Ernährung, Schulbücher, dezentrale Warmwassererzeugung.
- Sich nicht von der Obergrenze abhalten lassenSie gilt nur für die Absätze 2 bis 5.
- Unter 25: nicht ohne Zusicherung umziehenSonst gilt bis 25 die niedrigere Stufe.
- Korrektur schriftlich und mit Fundstelle verlangenNennen Sie § 21 und den konkreten Absatz.
⚠️ Haushaltsenergie ist nicht Heizung: § 20 zählt die Haushaltsenergie zum Pauschalbetrag, nimmt aber die auf Heizung und Warmwassererzeugung entfallenden Anteile ausdrücklich aus — diese laufen über § 22.
Amtliche Quellen
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Jede Entscheidung ergeht nach Prüfung des Einzelfalls, und die Beträge richten sich nach jährlich fortgeschriebenen Verordnungen — lesen Sie Ihren Bescheid und ziehen Sie eine Sozialberatungsstelle oder eine im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei hinzu.
Häufige Fragen
Was deckt der Pauschalbetrag ab?
§ 20 nennt Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie — ohne die auf Heizung und Warmwassererzeugung entfallenden Anteile — sowie persönliche Bedürfnisse und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in vertretbarem Umfang.
Wird die Miete daraus bezahlt?
Nein. Unterkunft und Heizung sind eine eigene Schicht nach § 22 und werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit angemessen.
Darf das Amt die Verwendung vorschreiben?
Das Gesetz sieht die eigenverantwortliche Entscheidung der Leistungsberechtigten über die Verwendung vor.
Ich bin alleinerziehend — welche Stufe gilt?
Stufe 1 nach § 20 Abs. 2, zusätzlich der Mehrbedarf nach § 21.
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16, sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %.
Werden Schulbücher übernommen?
Ja, § 21 Abs. 6a sieht die Anerkennung als Mehrbedarf vor — außerhalb der Obergrenze der Absätze 2 bis 5.
Umzug unter 25 — was passiert?
Ohne vorherige Zusicherung gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die niedrigere Stufe 3.