Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Die kurze Antwort ist unbeliebt, aber genau: Haushaltsstrom zahlen Sie selbst — er ist bereits im Pauschalbetrag enthalten. Heizung und Warmwasser liegen außerhalb und werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Die Trennlinie steht in einem einzigen Halbsatz des § 20.
Wohin welche Rechnung gehört
- Haushaltsstrom
- Im Pauschalbetrag — § 20 zählt die Haushaltsenergie zum Regelbedarf.
- Heizung
- Außerhalb — ausdrücklich ausgenommen, Übernahme nach § 22.
- Zentrales Warmwasser
- Ebenfalls außerhalb, zusammen mit der Heizung.
- Dezentrale Warmwassererzeugung
- Boiler in der Wohnung ⇒ Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7.
- Die Prozentsätze
- 2,3 % · 1,4 % · 1,2 % · 0,8 % je nach Alter.
- Darüber hinaus
- Nur bei Nachweis durch eine separate Messeinrichtung.
Ein Boiler in der Wohnung ändert alles
Kommt das Warmwasser aus einer zentralen Anlage, läuft es mit der Heizung über § 22. Wird es in der Wohnung erzeugt, läuft es über Ihren Zähler — dafür sieht das Gesetz einen eigenen Mehrbedarf vor.
Die Sätze sind nach Alter gestaffelt: 2,3 % für Erwachsene, 1,4 % im 15. Lebensjahr, 1,2 % vom siebten bis zur Vollendung des 14., 0,8 % bis zur Vollendung des sechsten — und zwar je im Haushalt lebender leistungsberechtigter Person.
Höhere Aufwendungen werden nur bei Nachweis durch eine separate Messeinrichtung berücksichtigt.
Stromrückzahlungen bleiben Ihnen
Nach § 22 Abs. 3 mindern Rückzahlungen und Guthaben für Unterkunft und Heizung die Aufwendungen des Folgemonats. Rückzahlungen für Haushaltsenergie bleiben jedoch außer Betracht — ebenso solche für nicht anerkannte Aufwendungen.
Das ist folgerichtig: Was aus dem Pauschalbetrag bezahlt wurde, wird nicht zurückgeholt.
Wenn eine Sperrung droht
Direktzahlung. Nach § 22 soll direkt an den Empfangsberechtigten gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist — ausdrücklich genannt sind Energiekostenrückstände, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen.
Schuldenübernahme. Schulden können übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; Leistung in der Regel als Darlehen.
Daneben § 21 Abs. 6: ein unabweisbarer besonderer Bedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht und nicht anderweitig gedeckt ist.
Was jetzt zu tun ist
- Klären, wie das Warmwasser erzeugt wirdBei einem Boiler in der Wohnung greift § 21 Abs. 7.
- Den Mehrbedarf je Person schriftlich beantragenEr wird je leistungsberechtigter Person berechnet.
- Bei deutlich höherem Verbrauch: separate MesseinrichtungDer einzige gesetzlich vorgesehene Weg über die Pauschale hinaus.
- Stromrückzahlungen behaltenSie bleiben ausdrücklich außer Betracht.
- Heizung und zentrales Warmwasser nicht doppelt tragenBeide liegen außerhalb des Pauschalbetrags.
- Bei Sperrgefahr Direktzahlung und Schuldenübernahme zusammen beantragenBeides ist vorgesehen.
⚠️ Drei Rechnungen, drei Wege: Haushaltsstrom im Pauschalbetrag · Heizung und zentrales Warmwasser außerhalb · dezentrale Warmwassererzeugung als Prozentsatz nach § 21.
Amtliche Quellen
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Jede Entscheidung ergeht nach Prüfung des Einzelfalls, und die Beträge richten sich nach jährlich fortgeschriebenen Verordnungen — lesen Sie Ihren Bescheid und ziehen Sie eine Sozialberatungsstelle oder eine im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei hinzu.
Häufige Fragen
Zahlt das Jobcenter den Strom?
Nicht gesondert. § 20 zählt die Haushaltsenergie zum Regelbedarf, also zum Pauschalbetrag.
Und die Heizung?
Außerhalb des Pauschalbetrags: Die auf Heizung und Warmwassererzeugung entfallenden Anteile sind ausgenommen und laufen über § 22.
Ich habe einen Boiler — gibt es einen Zuschlag?
Ja, § 21 Abs. 7: 2,3 % für Erwachsene, 1,4 % im 15. Lebensjahr, 1,2 % vom siebten bis zur Vollendung des 14., 0,8 % bis zur Vollendung des sechsten — je leistungsberechtigter Person.
Meine Rechnung ist höher — was nun?
Höhere Aufwendungen werden nur bei Nachweis durch eine separate Messeinrichtung berücksichtigt.
Ich habe eine Stromrückzahlung erhalten — wird sie angerechnet?
Nein. Rückzahlungen für Haushaltsenergie bleiben nach § 22 Abs. 3 außer Betracht.
Mir droht eine Sperrung — was hilft?
Direktzahlung an den Empfangsberechtigten sowie die Übernahme der Schulden zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, in der Regel als Darlehen.
Können außergewöhnliche Energiekosten anerkannt werden?
§ 21 Abs. 6 erfasst einen unabweisbaren besonderen Bedarf, der erheblich vom Durchschnitt abweicht.