Anspruch auf einen Betreuungsplatz: was sich 2026/2027 ändert

Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026

Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz ist kein kommunales Entgegenkommen, sondern ein gesetzlicher Anspruch nach § 24 SGB VIII. Neu ist: Der Anspruch endet nicht mehr mit dem Schuleintritt. Wer im Schuljahr 2026/2027 die erste Klasse besucht, hat bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung — acht Stunden an Werktagen.

Der Anspruch nach Alter

Unter einem Jahr
Kein unbedingter Anspruch — Förderung ist geboten, wenn sie für die Entwicklung erforderlich ist oder die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, arbeitsuchend, in Ausbildung sind oder Eingliederungsleistungen erhalten.
Ein bis drei Jahre
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Drei Jahre bis Schuleintritt
Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Klasse 1 bis Beginn Klasse 5
Neuer Anspruch ab Schuljahr 2026/2027 — acht Stunden an Werktagen.
Täglicher Umfang
Nach dem individuellen Bedarf.
Pflicht des Trägers
Information über Platzangebot und pädagogische Konzeption sowie Beratung bei der Auswahl.

Drei Unterscheidungen

Erstens: «ist zu fördern» gegen «hat Anspruch». Unter einem Jahr besteht kein unbedingter Anspruch, sondern eine Förderung, wenn sie für die Entwicklung geboten ist oder die Erziehungsberechtigten in einer der genannten Lagen sind. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr spricht das Gesetz von einem Anspruch.

Zweitens: Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Von eins bis drei umfasst der Anspruch beides; ab drei Jahren lautet er auf Förderung in einer Tageseinrichtung, Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend.

Drittens: alleinerziehend. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

Häufig übersehen: Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Der neue Anspruch: acht Stunden bis Klasse fünf

Wer im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Klasse besucht, hat vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung — acht Stunden an Werktagen.

Entscheidend ist der Folgesatz: Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Schulzeit wird also angerechnet.

In den Ferien gilt der Anspruch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung stehen; Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen regeln.

Über die acht Stunden hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.

Zwei Pflichten des Trägers

Nach § 24 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Eltern über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.

Umgekehrt kann Landesrecht bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten den Träger innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen — an dieser Frist scheitern die meisten Plätze.

Und: Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt — der Bundesmaßstab ist die Untergrenze.

So sichern Sie den Platz

  1. Den passenden Absatz bestimmenUnter eins, eins bis drei, drei bis Schuleintritt oder ab Klasse eins.
  2. Die Anmeldefrist des Landes sofort erfragenAn ihr scheitern die meisten Plätze.
  3. Information und Beratung schriftlich verlangenBeides ist eine Pflicht des Trägers.
  4. Den täglichen Bedarf in Stunden angebenDer Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
  5. Alleinerziehung ausdrücklich benennenSie treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
  6. Bei Grundschulkindern die Unterrichtszeit einrechnenSie wird auf die acht Stunden angerechnet.

⚠️ Die acht Stunden kommen nicht zur Schulzeit hinzu: Der Anspruch gilt im Umfang des Unterrichts und der Ganztagsangebote als erfüllt.

Amtliche Quellen

§ 24 SGB VIII

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Jede Entscheidung ergeht nach Prüfung des Einzelfalls, und die Beträge richten sich nach jährlich fortgeschriebenen Verordnungen — lesen Sie Ihren Bescheid und ziehen Sie eine Sozialberatungsstelle oder eine im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei hinzu.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter besteht ein Anspruch?

Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten in Tageseinrichtung oder Kindertagespflege, danach bis zum Schuleintritt in einer Tageseinrichtung.

Und unter einem Jahr?

Kein unbedingter Anspruch; Förderung ist geboten, wenn sie für die Entwicklung erforderlich ist oder die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, arbeitsuchend oder in Ausbildung sind.

Was gilt neu für Grundschulkinder?

Ab Schuljahr 2026/2027 besteht vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe ein Anspruch auf acht Stunden an Werktagen.

Kommen die acht Stunden zur Schulzeit hinzu?

Nein, der Anspruch gilt im Umfang des Unterrichts und der Ganztagsangebote als erfüllt.

Und in den Ferien?

Als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit bereitstehen; Landesrecht kann bis zu vier Wochen Schließzeit regeln.

Wie viele Stunden täglich?

Nach dem individuellen Bedarf.

Muss der Träger bei der Suche helfen?

Ja — Information über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption sowie Beratung bei der Auswahl.