Zuletzt anhand der amtlichen Quellen geprüft: 29. August 2026
Eine Trennung beendet die gemeinsame Sorge nicht automatisch. Sie besteht fort, bis das Familiengericht auf Antrag anders entscheidet. Und das Gesetz trennt drei Dinge, die häufig vermengt werden: wer die großen Fragen entscheidet, wer den Alltag entscheidet und wer das Kind sieht.
Die Landkarte in drei Vorschriften
- Übertragung der Alleinsorge
- § 1671: auf Antrag beim Familiengericht — nicht kraft Trennung.
- Zustimmungsweg
- Stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt — es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht.
- Kindeswohlweg
- Ebenfalls stattzugeben, wenn die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht — hier hindert der Widerspruch nicht.
- Erhebliche Angelegenheiten
- § 1687: gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
- Alltagsangelegenheiten
- Alleinentscheidung durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
- Umgang
- § 1684: Recht des Kindes; jeder Elternteil ist verpflichtet und berechtigt.
Der Widerspruch des 14-Jährigen
§ 1671 kennt zwei Wege, und der Widerspruch des Kindes knüpft nur an einen davon an:
- Zustimmungsweg: stattzugeben bei Zustimmung des anderen Elternteils — «es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht».
- Kindeswohlweg: stattzugeben, wenn die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht — ohne Zustimmung und ohne Widerspruchssperre.
Der Widerspruch ist also ein Veto gegen den einvernehmlichen Weg, nicht gegen die Entscheidung.
Für nicht verheiratete Eltern gilt vorab § 1626a: gemeinsame Sorge bei Sorgeerklärungen, Heirat oder gerichtlicher Übertragung — im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Trägt der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vor, wird jedoch vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Gemeinsame Sorge in der Praxis
§ 1687 unterscheidet drei Ebenen:
Erhebliche Angelegenheiten — gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
Angelegenheiten des täglichen Lebens — Alleinentscheidung des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält; definiert als solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen haben.
Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung — während des Aufenthalts beim anderen Elternteil entscheidet dieser allein.
Das Familiengericht kann diese Befugnisse einschränken oder ausschließen, wenn das Kindeswohl es erfordert.
Umgang: zuerst ein Recht des Kindes
§ 1684 beginnt mit: «Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.»
Dazu das Wohlverhaltensgebot: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
- Das Gericht kann Umfang und Ausübung regeln.
- Es kann Anordnungen zur Erfüllung der Pflicht treffen.
- Bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden; die Anordnung ist zu befristen.
- Einschränkung oder Ausschluss nur zum Kindeswohl; auf längere Zeit oder auf Dauer nur bei Gefährdung.
- Möglich ist begleiteter Umgang mit einem mitwirkungsbereiten Dritten.
Nach der Trennung
- Zuerst klären, wer die Sorge hatBei nicht verheirateten Eltern nur bei Sorgeerklärung, Heirat oder gerichtlicher Übertragung.
- Die Trennung ändert nichts von selbstDie gemeinsame Sorge besteht bis zur gerichtlichen Entscheidung fort.
- Erheblich und alltäglich unterscheidenNur Erhebliches erfordert Einvernehmen.
- Bei einem Kind ab 14 die Reichweite des Widerspruchs kennenEr sperrt nur den Zustimmungsweg.
- Umgang ist eine PflichtKein Verhandlungsgegenstand.
- Wiederholte Vereitelungen dokumentierenGrundlage einer Umgangspflegschaft sind Tatsachen.
⚠️ Die gemeinsame Sorge entfällt nicht durch die Trennung: Nach § 1671 erfolgt die Übertragung auf Antrag beim Familiengericht; Alleingänge in erheblichen Angelegenheiten verstoßen gegen § 1687.
Amtliche Quellen
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Jede Entscheidung ergeht nach Prüfung des Einzelfalls, und die Beträge richten sich nach jährlich fortgeschriebenen Verordnungen — lesen Sie Ihren Bescheid und ziehen Sie eine Sozialberatungsstelle oder eine im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei hinzu.
Häufige Fragen
Endet die gemeinsame Sorge mit der Trennung?
Nein; sie besteht fort, bis das Familiengericht auf Antrag nach § 1671 entscheidet.
Wann ist dem Antrag stattzugeben?
Bei Zustimmung des anderen Elternteils — außer bei Widerspruch eines Kindes ab 14 — oder wenn die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Kann mein 14-jähriges Kind die Übertragung verhindern?
Der Widerspruch sperrt nur den Zustimmungsweg.
Wer entscheidet im Alltag?
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält — bei häufig vorkommenden Angelegenheiten ohne schwer abzuändernde Auswirkungen.
Und während des Umgangs?
Dann entscheidet der andere Elternteil allein über die tatsächliche Betreuung.
Wessen Recht ist der Umgang?
Das Kind hat das Recht; jeder Elternteil ist verpflichtet und berechtigt.
Was bei wiederholter Umgangsvereitelung?
Bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Pflichtverletzung kann eine befristete Umgangspflegschaft angeordnet werden.