Zuletzt anhand der amtlichen Quelle geprüft: 29. August 2026
Wer nach ausländischem Recht eheschließungsfähig sein muss, wird vom deutschen Standesamt nach einem Ehefähigkeitszeugnis gefragt. Stellt der Heimatstaat keines aus, ist das keine Sackgasse: § 1309 BGB sieht die Befreiung vor — erteilt nicht von der Botschaft und nicht vom Standesamt, sondern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
- Wer es braucht
- Ausländische Staatsangehörige, deren Eheschließungsvoraussetzungen sich nach ausländischem Recht richten — soweit keine Befreiung vorliegt.
- Ausstellende Stelle
- Die innere Behörde des Heimatstaates.
- Geltungsdauer
- Sechs Monate ab Ausstellung. Bestimmt der ausstellende Staat eine kürzere Frist, gilt die kürzere.
- Wer befreit
- Der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt liegt.
- Geltungsdauer der Befreiung
- Sechs Monate.
Die Befreiung: für wen und wann
Die Befreiung ist in § 1309 ausdrücklich vorgesehen — sie ist kein seltenes Entgegenkommen. Erteilt wird sie in der Regel in zwei Fällen: bei Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und bei Angehörigen von Staaten, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Das Gesetz lässt sie zudem in besonderen Fällen ausnahmsweise für weitere Staatsangehörigkeiten zu.
Beachten Sie, wer entscheidet: weder die Botschaft noch das Standesamt, sondern der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt liegt. Deshalb wird der Antrag üblicherweise über das Standesamt eingereicht und von dort weitergeleitet.
Das Vorgehen Schritt für Schritt
- Zuerst beim Standesamt fragenEs entscheidet, ob sich Ihre Eheschließungsvoraussetzungen nach ausländischem Recht richten und welche Unterlagen es konkret benötigt. Sammeln Sie keine Papiere vor diesem Schritt.
- Prüfen, ob Ihr Staat das Zeugnis ausstelltWenn ja, führt der Weg über die zuständige Stelle im Heimatstaat und anschließend über die Legalisation für die Verwendung in Deutschland.
- Wenn nicht, die Befreiung beantragenDer Antrag wird üblicherweise über das Standesamt gestellt und an den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts weitergeleitet.
- Die sechs Monate im Blick behaltenZeugnis und Befreiung gelten jeweils sechs Monate. Legen Sie den Trautermin innerhalb dieser Frist, sonst beginnt das Verfahren von vorn.
Die Geltungsdauer kann kürzer als sechs Monate sein. Die Vorschrift nennt sechs Monate — bestimmt der ausstellende Staat jedoch eine kürzere Frist, gilt die kürzere. Gehen Sie nicht automatisch von sechs Monaten aus, sondern prüfen Sie die auf dem Zeugnis vermerkte Frist, bevor Sie einen Termin buchen.
Amtliche Quelle und weiterführend
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Fragen der Ehefähigkeit und des Kollisionsrechts sind komplex und hängen von Staatsangehörigkeit und Personenstand ab — ziehen Sie bei ungewöhnlichen Konstellationen fachkundigen Rat hinzu.
Häufige Fragen
Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
Eine von der zuständigen Stelle des Heimatstaates ausgestellte Urkunde, die bestätigt, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis entgegensteht. Das deutsche Standesamt verlangt es nach § 1309 BGB, wenn sich die Eheschließungsvoraussetzungen nach ausländischem Recht richten.
Was gilt, wenn mein Staat kein Zeugnis ausstellt?
Für genau diesen Fall sieht § 1309 die Befreiung vor. Erteilt wird sie weder von der Botschaft noch vom Standesamt, sondern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt liegt.
Wer erhält die Befreiung?
In der Regel Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörige von Staaten, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. In besonderen Fällen lässt das Gesetz sie ausnahmsweise auch für weitere Staatsangehörigkeiten zu.
Wie lange gilt das Ehefähigkeitszeugnis?
Sechs Monate ab Ausstellung, ebenso die Befreiung. Bestimmt der ausstellende Staat eine kürzere Frist, gilt die kürzere — prüfen Sie die auf dem Zeugnis vermerkte Frist vor der Terminbuchung.
Wo beginne ich das Eheschließungsverfahren?
Beim Standesamt. Es entscheidet, ob ausländisches Recht anzuwenden ist, und benennt die konkret erforderlichen Unterlagen. Sammeln Sie vorher keine Papiere oder Beglaubigungen.
Muss das Zeugnis legalisiert werden?
Eine im Ausland ausgestellte Urkunde braucht in der Regel den für ihren Ausstellungsstaat vorgesehenen Weg — Apostille, Legalisation oder Urkundenüberprüfung. Fragen Sie das Standesamt vorab nach seinen Anforderungen.